Als Arbeitgeber kennt man es sicherlich, dass morgens der Anruf im Büro erfolgt und der Arbeitnehmer sich krankmeldet.

Dies passiert gelegentlich und der Arbeitgeber muss die Arbeit neu verteilen und hat lt. Entgeltfortzahlungsgesetz die Verpflichtung, im Krankheitsfall bis zu 6 Wochen für die selbe Krankheit innerhalb der letzten 12 Monate den Lohn weiter zu zahlen. Im Gegenzug hat der Arbeitgeber einen Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse, welcher je nach Beitragssatz und Krankenkasse zwischen 50 und 80 % beträgt.

Der Arbeitnehmer geht montags zum Arzt, fühlt sich nicht gut, hat Grippe oder ähnliches und der Arzt schreibt den Arbeitnehmer für die gesamte Woche bis Freitag krank. Nun geht der Arbeitgeber davon aus, dass der Arbeitnehmer die gesamte Woche krankgeschrieben ist und die Krankenkasse die Lohnfortzahlung für eine Woche entsprechend dem Erstattungssatz erstattet. Leider hat der Arzt den Arbeitnehmer nur von Montag bis Freitag krankgeschrieben, so dass der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers 5 Tage, statt eine Arbeitswoche (7 Tage) Entgeltfortzahlung entspricht. Obwohl der Arbeitgeber eine gesamte Arbeitswoche von diesem Arbeitnehmer verloren hat, werden ihm nur 5/7 hierfür erstattet.

In manchen Fällen stellt es sich wie folgt dar, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer langwierigen oder furchtbaren Erkrankung öfter eine Woche ausfällt und jedes Mal eine Krankschreibung von montags bis freitags dem Arbeitgeber vorlegt. Dies führt dazu, wenn die Wochen nicht direkt hintereinanderliegen, dass jede Krankschreibung nur mit 5 Tagen gewertet wird.

Im Ergebnis zahlt der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für 8 Wochen und 2 Arbeitstage (42 Tage = 6 Wochen lt. Entgeltfortzahlungsgesetz).

Die Wochenenden werden nur bei Krankschreibungen von montags bis freitags sowie einer direkten Folgekrankschreibung am darauffolgenden Montag als Entgeltfortzahlungstage mitberücksichtigt.

Leider ist im Entgeltfortzahlungsgesetz klar definiert, dass die Entgeltfortzahlung für 6 Wochen (nicht Arbeitswochen) zu erfolgen hat, so dass bei Arbeitnehmern mit einer 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag) der Arbeitgeber in Härtefällen Entgeltfortzahlungen von bis zu 8 Wochen und 2 Arbeitstagen leisten muss.

Daher sollte man als Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern diese Diskrepanz einmal offen darlegen und darauf drängen, bei Krankschreibungen von einer Woche diese durch den Arzt des Arbeitnehmers von Montag bis Sonntag ausstellen zu lassen. Inwieweit dies in der Praxis bei den Ärzten Erfolg hat, ist fraglich, da der Arzt regelmäßig fragt, ob der Arbeitnehmer am Wochenende arbeiten muss.

Wir empfehlen allen Arbeitgebern, die Mitarbeiter dahingehend zu informieren und auch einmal vorzurechnen, welchen Verlust der Arbeitgeber bei ausschließlichen Krankschreibungen von montags bis freitags hinnehmen muss. Für die Arbeitnehmer gibt es in der Regel keinen Unterschied zwischen einer Krankschreibung von Montag bis Freitag oder von Montag bis Sonntag. Nur der zusätzliche Lohnaufwand des Arbeitgebers wird dadurch gemindert.

Sprechen Sie als Arbeitgeber hierzu gerne mit Ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht bzw. mit Ihrer Lohnabrechnungsstelle.