Das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovationen sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (kurz Wachstumschancengesetz) will die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessern, das Steuersystem an zentralen Stellen vereinfachen, unerwünschte Steuergestaltungen aufdecken bzw. abstellen und das Steuerrecht weiter modernisieren. Dazu liegt seit 17. Juli 2023 ein Referentenentwurf mit einem Umfang von 279 Seiten vor, der Steuermindereinnahmen von 6,6 Milliarden Euro schaffen soll.

Geplant ist, dass der Bundesrat diesem Gesetz Mitte Dezember zustimmt.

Im Folgenden werden einige wichtige Änderungen bezüglich der Einkommensteuer erläutert:

Der sog. erweiterte Verlustrücktrag soll um ein weiteres Jahr auf drei Jahre ausgedehnt werden.

Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 soll ein Verlustvortrag in voller Höhe möglich sein.

Der Sammelposten, der für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gebildet werden kann, soll von 1.000,00 Euro auf 5.000,00 Euro angehoben und die Auflösungsdauer von 5 auf 3 Jahre verringert werden.

Bei der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG sollen 50 % statt derzeit 20 % der Investitionskosten abgeschrieben werden können.

Es soll eine Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bis zu 1.000,00 Euro pro Jahr geschaffen werden.

Die Freigrenze für abzugsfähige Geschenke soll von 35,00 Euro auf 50,00 Euro angehoben werden.

Die Einführung einer Zinshöhenschranke bei grenzüberschreitenden Darlehen geplant. Der Zinshöchstsatz ist grundsätzlich der um 2 Prozentpunkte erhöhte Basiszinssatz. Liegt der Zinssatz darüber, ist grundsätzlich kein Betriebsausgabenabzug mehr möglich.

Die Grenze für sofort abzugsfähige geringwertige Wirtschaftsgüter soll von 800,00 Euro bis 1.000,00 Euro angepasst werden.

Der Verpflegungsmehraufwand soll angepasst werden und beträgt dann 30,00 Euro statt 28,00 Euro; für den An- und Abreisetag 15,00 Euro statt 14,00 Euro und für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, 15,00 Euro statt 14,00 Euro.

Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen soll von 110,00 Euro auf 150,00 Euro angehoben werden.

Dies ist nur eine bewusste Auswahl bezüglich Änderungen in dem Einkommensteuergesetz. Inwieweit diese und weitere Änderungen tatsächlich umgesetzt werden, bleibt abzuwarten. Wir werden zu einem späteren Zeitpunkt darüber berichten!