Privatpersonen können 20% der Handwerkerleistungen bis zu einem Höchstbetrag von jährlich  6.000 von ihrer Einkommensteuer abziehen. Begünstigt sind allerdings nur die Lohnkosten, die auf die Tätigkeit im Haushalt des Steuerpflichtigen entfallen. Nicht begünstigt dagegen sind die in Rechnung gestellten Materialkosten. Deshalb müssen Handwerker Lohn- und Materialbestandteile in ihren Rechnungen gesondert ausweisen.

Allerdings sind nach einer Entscheidung des Finanzgerichts München vom 24.10.2011 (az. 7 K  2544/09) so genannte Werkstattleistungen nicht begünstigt.

Beispiel: Ein Tischler soll in einer Wohnung neue Holzfenster einbauen. Er fertigt diese im eigenen Unternehmer, lackiert diese dort und baut sie dann vor Ort ein. Begünstigt sind nach diesem Urteil nur die Lohnkosten für den Transport zum Kunden und die Montage. Nicht begünstigt sind die Lohnkosten der Fertigung und Lackierung.

Im Ergebnis muss der Handwerker also auch seine Lohnkosten in begünstigte Handwerksleistungen beim Kunden und nicht begünstigte Werkstattleistungen trennen und in Rechnungen gesondert ausweisen. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH diese Sichtweise bestätigen wird, wenn ein Revisionverfahren anhängig werden sollte.