Privatpersonen können 20% der Handwerkerleistungen bis zu einem Höchstbetrag von jährlich 6.000 von ihrer Einkommensteuer abziehen. Begünstigt sind allerdings nur die Lohnkosten, die auf die Tätigkeit im Haushalt des Steuerpflichtigen entfallen. Nicht begünstigt dagegen sind die in Rechnung gestellten Materialkosten. Deshalb müssen Handwerker Lohn- und Materialbestandteile in ihren Rechnungen gesondert ausweisen.
Allerdings sind nach einer Entscheidung des Finanzgerichts München vom 24.10.2011 (az. 7 K 2544/09) so genannte Werkstattleistungen nicht begünstigt.
Beispiel: Ein Tischler soll in einer Wohnung neue Holzfenster einbauen. Er fertigt diese im eigenen Unternehmer, lackiert diese dort und baut sie dann vor Ort ein. Begünstigt sind nach diesem Urteil nur die Lohnkosten für den Transport zum Kunden und die Montage. Nicht begünstigt sind die Lohnkosten der Fertigung und Lackierung.
Im Ergebnis muss der Handwerker also auch seine Lohnkosten in begünstigte Handwerksleistungen beim Kunden und nicht begünstigte Werkstattleistungen trennen und in Rechnungen gesondert ausweisen. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH diese Sichtweise bestätigen wird, wenn ein Revisionverfahren anhängig werden sollte.
… die Zufälligkeiten der Ortswahl.
Aber im Ernst: Die Sache macht Sinn. Die steuerliche Regelungen sollen die Schwarzarbeit bekämpfen. Gemeint ist der Fünfziger für ein kleine „Gefälligkeit“ im Haushalt, den man einem Handwerker mal in die Hand drückt und die dieser dann ohne weiteres Unrechtsbewußtsein und ohne Steuerdeklaration in seiner Hosentasche verschwinden lässt. Bei Produktionsleistungen im eigenen Betrieb ist diese Gefahr der Steuerhinterziehung doch ungleich geringer.
Aber natürlich wird so die Administration und Abrechnung immer komplzierter. Das alte Problem des deutschen Steuerrechtes: Politische Lenkungsziele ins Steuerrecht zu integrieren und gleichzeitig den Missbrauch zu bekämpfen. Das mündet in immer mehr Bürokratie.