In Zeiten wiederkehrender Finanzkrisen können auch eigentlich gesunde Gesellschaften in eine finanzielle und wirtschaftliche Schieflage geraten. Um die Existenz der Gesellschaft zu sichern, führen Gesellschafter Geld in Form von Darlehen zu. Macht die Gesellschaft weiterhin Verluste und ist das Eigenkapital verbraucht, stehen Gesellschafter-Geschäftsführer vor der Wahl: Insolvenzantrag oder weiterkämpfen. Viele entscheiden sich für das Weiterkämpfen. Damit dies aber geschehen kann, muss die Überschuldung im Sinne des § 19 InsO vermieden werden. In vielen Fällen wird dies durch einen Rangrücktritt auf das Gesellschafterdarlehen erreicht.

Hier ist aber besondere Vorsicht angebracht. Wird der Rangrücktritt falsch formuliert führt dies zur Ausbuchung des Darlehens und damit zum Ertrag bei der GmbH, der der Besteuerung unterworfen werden muss.

Der BFH hat in seinem Urteil vom 30. November 2011 entscheiden, dass ein Rangrücktritt zur Ausbuchung des Darlehens in der Steuerbilanz führt, wenn das Darlehen ausschließlich

  • aus zukünftigen Gewinnen oder
  • einem Liquidationsüberschuss

zu bedienen ist (§ 5 Abs. 2a EStG). Die Ausbuchung führt bei der GmbH zum Ertrag und damit eventuell zu Steuerbelastungen, die die GmbH finanziell weiter schwächen.  Die Finanzverwaltung geht bei einem solchem Rangrücktritt davon aus, dass dieser wie ein Forderungsverzicht gegen Besserungsschein wirkt.

Im schlechtesten Fall geht wegen der entstanden Steuerschulden die GmbH  in die Insolvenz. Dann fließen die Darlehen der Gesellschafter unnötigerweise an das Finanzamt.

Also Vorsicht bei der Vereinbarung eines Rangrücktrittes. Ein Rangrücktritt sollte stets von einem Anwalt (mit Fachkenntnissen im Insolvenzrecht) sowie einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gemeinsam besprochen werden. Es sind stets die Anforderungen des Insolvenzrechtes (zur Vermeidung des Insolvenzantragsgrundes) sowie des Steuerrechtes (keine Ausbuchung des Darlehens) zu erfüllen.

Das ein Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritt stets nur aus zukünftigen Gewinnen bzw. einem Liquidationserlös bedient werden kann ist in der Praxis meistens so, aber dennoch muss vereinbart werden, dass eine Rückzahlung auch aus sonstigem freien Vermögen erfolgen darf.

Sofern die Rückzahlung aus sonstigem freien Vermögen erfolgen darf, ist das Darlehen zwingend in der Bilanz weiter auszuweisen. Damit kommt es zu keinen steuerpflichtigen Erträgen. Dies hat der BFH in diversen Urteilen seit dem Jahre 2004 bestätigt.