Neue Technologien und Anwendungen im IT-Bereich werfen häufig steuerliche Fragen auf. Dies gilt beispielsweise für das Herunterladen aus dem App Store oder den Stores anderer Anbieter. Betroffen sind aber auch Drittfirmen oder Programmierer, die Apps (Kurzform für Application) gegen Entgelt zur Verfügung stellen, die aus dem App Store heruntergeladen werden können.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, in welchem Staat der Anbieter des jeweiligen Store ansässig ist. Der Anbieter des App Store hat zurzeit seinen Sitz in Luxemburg.
Herunterladen aus dem App Store
Hier sind zwei Szenarien zu unterscheiden:
- Der Käufer des App ist ein Unternehmer mit deutscher Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), der die Anwendung für sein Unternehmen verwenden will.
- Der Käufer ist eine Privatperson oder eine Institution ohne deutsche UStIdNr.
Ist der Käufer ein Unternehmen, das die Anwendung für Unternehmenzwecke herunterläd, wird der App-Anbieter die Leistung ohne Umsatzsteuer abrechnen müssen. Der deutsche Unternehmer muss den Leistungsbezug in seiner Umsatzsteuervoranmeldung und der Jahreserklärung als steuerpflichtigen Bezug nach § 13b UStG angeben. Die Umsatzsteuer beträgt 19%. Sofern das deutsche Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann es Vorsteuer in gleicher Höhe gelten machen. Ist es nicht oder nicht vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt, wird die Umsatzsteuer auf den Leistungsbezug aus dem EU-Ausland ganz oder teilweise zu einer Definitivbelastung.
Ist der Leistungsbezieher eine Privatperson oder Institution ohne USt-IdNr., wird er oder sie vom App Store-Anbieter eine Rechnung mit luxemburgischer Umsatzsteuer (15%) erhalten.
Überlassung von Software
Überlässt ein deutsches Unternehmen eine Anwendung gegen Entgelt, muss er seine Leistung gegenüber dem Betreiber ohne Umsatzsteuer abrechnen bzw. erhält vom App Store Betreiber einer Gutschrift ohne Umsatzsteuer. Dies liegt daran, dass der Leistungsort in Luxemburg ist. Auf der Rechnung bzw. der Gutschrift müssen neben den üblichen Pflichtangaben die USt-IdNr. des deutschen und des luxemburgischen Unternehmens und ein Hinweis, dass die Steuerschuldnerschaft auf das luxemburgische Unternehmen übergegangen ist (Reverse Charge-Klausel), aufgenommen werden.
Interessant sind auch Geschäfte auf ebay. Streitig ist immer wieder, ob eine Person, die viele Gegenstände verkauft, umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht. Hierzu gibt es ein neues Urteil des BFH (26. April 2012, V R 2/11):
Zur Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenständen über „ebay“
1. Der Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über die Internet-Plattform „ebay“ kann eine der Umsatzsteuer unterliegende (nachhaltige) unternehmerische Tätigkeit sein; die Beurteilung als nachhaltig hängt nicht von einer bereits beim Einkauf vorhandenen Wiederverkaufsabsicht ab.
2. Bei der laufenden Veräußerung von Gegenständen in erheblichem Umfang liegt keine nur private Vermögensverwaltung vor, wenn der Verkäufer aktive Schritte zum Vertrieb der Gegenstände unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Händler i.S. von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG.
Hier sind zwei Aussagen besonders wichtig:
Die Wiederholungsabsicht des ebay-Verkäufers allein reicht nicht, um die Unternehmereigenschaft zu begründen.
Gleiches gilt auch für eine Vielzahl von Verkäufen. Nötig sind daneben ein gewisser Organisationsaufwand (z.B. für Verpackung und Versendung der Ware, Katalogisierung, Anlage Kundenkartei)und ein gewisser Werbebaufwand.
Interessant ist auch, wie ernsthaft die Finanzbehörden die Untersuchungen betrieben haben. Auf jeden Fall hat die abschließenden Untersuchungen eine Steuerfahndungsstelle vorgenommen.
Sie sollte Ihre Seite einmal erneuern. Das was hier aus 2012 steht ist seit 1.1.2015 nicht mehre aktuell!
Sehr geehrter Herr Hahn,
Vielen Dank für den Hinweis. Allerdings sei der Hinweis erlaubt, dass es sich hier um einen Blog handelt, der vorrangig den Sinn hat, aktuell zu informieren und zur Diskussion anzuregen. Es handelt sich nicht um einen Umsatzsteuerkommentar, der ständig auf dem neuesten Stand zu halten ist.
Dabei kommt es – wie bei allen anderen Publikationen auch – vor, dass Artikel von der aktuellen Entwicklung überholt werden.
Trotzdem vielen Dank für den Hinweis.