Neue Technologien und Anwendungen im IT-Bereich werfen häufig steuerliche Fragen auf. Dies gilt beispielsweise für das Herunterladen aus dem App Store oder den Stores anderer Anbieter. Betroffen sind aber auch Drittfirmen oder Programmierer, die Apps (Kurzform für Application) gegen Entgelt zur Verfügung stellen, die aus dem App Store heruntergeladen werden können.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, in welchem Staat der Anbieter des jeweiligen Store ansässig ist. Der Anbieter des App Store hat zurzeit seinen Sitz in Luxemburg.

Herunterladen aus dem App Store

Hier sind zwei Szenarien zu unterscheiden:

  • Der Käufer des App ist ein Unternehmer mit deutscher Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), der die Anwendung für sein Unternehmen verwenden will.
  • Der Käufer ist eine Privatperson oder eine Institution ohne deutsche UStIdNr.

Ist der Käufer ein Unternehmen, das die Anwendung für Unternehmenzwecke herunterläd, wird der App-Anbieter die Leistung ohne Umsatzsteuer abrechnen müssen. Der deutsche Unternehmer muss den Leistungsbezug in seiner Umsatzsteuervoranmeldung und der Jahreserklärung als steuerpflichtigen Bezug nach § 13b UStG angeben. Die Umsatzsteuer beträgt 19%. Sofern das deutsche Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann es Vorsteuer in gleicher Höhe gelten machen. Ist es nicht oder nicht vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt, wird die Umsatzsteuer auf den Leistungsbezug aus dem EU-Ausland ganz oder teilweise zu einer Definitivbelastung.

Ist der Leistungsbezieher eine Privatperson oder Institution ohne USt-IdNr., wird er oder sie vom App Store-Anbieter eine Rechnung mit luxemburgischer Umsatzsteuer (15%) erhalten.

Überlassung von Software

Überlässt ein deutsches Unternehmen eine Anwendung gegen Entgelt, muss er seine Leistung gegenüber dem Betreiber ohne Umsatzsteuer abrechnen bzw. erhält vom App Store Betreiber einer Gutschrift ohne Umsatzsteuer. Dies liegt daran, dass der Leistungsort in Luxemburg ist. Auf der Rechnung bzw. der Gutschrift müssen neben den üblichen Pflichtangaben die USt-IdNr. des deutschen und des luxemburgischen Unternehmens und ein Hinweis, dass die Steuerschuldnerschaft auf das luxemburgische Unternehmen übergegangen ist (Reverse Charge-Klausel), aufgenommen werden.