Die Verfassungsmäßigkeit der 1 %-Regelung für die Privatnutzung eines Firmenwagens hat der BFH wiederholt bestätigt (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24.02.2000). Das Finanzgericht Niedersachsen kommt in einem neuen Urteil vom 14.09.2011 (Az 9 K 394/10) zum gleichen Ergebnis. Das Finanzgericht hält es aber für erforderlich, klären zu lassen, ob als Berechnungsgrundlage für die 1 %- Regelung zur Ermittlung eines dem Arbeitnehmer gewährten Vorteils zwangsläufig der Bruttolistenpreis (zum Erstzulassungszeitpunkt) als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen ist (ohne die  Berücksichtigung etwaiger üblicher Rabatte). Das Gericht hat deshalb die Revision zugelassen. Diese ist unter dem Az. VI R 51/11 beim BFH eingelegt worden.

Im Ergebnis geht es um die Streitfrage, ob ein Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage herangezogen werden kann, obwohl dieser in der Praxis in fast keinem Fall tatsächlich gezahlt wird. Es geht also um die Frage, ob handelsübliche Rabatte abzuziehen sind.

Betroffene Steuerpflichtige können sich im Einspruchsverfahren auf das vorgenannte Revisionsverfahren berufen und beantragen das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 AO ruhen zu lassen.

Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 18.01.2012 sollen Einspruchsverfahren ruhen, sofern dies beantragt wird. Eine Aussetzung der Vollziehung der Bescheid soll aber nicht gewährt werden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Einsprüche solange nicht weiter verfolgt werden, solange der BFH nicht entschieden hat. Die fälligen Steuern auf die Privatanteile sind zu zahlen. Entscheidet zu guter Letzt der BFH zugunsten der Arbeitnehmer, werden entsprechende Mehrsteuern zurückerstattet, sofern Einspruch eingelegt wurde.

Das Verfahren betrifft nicht die Fälle der Privatnutzung von Betriebsfahrzeugen, die durch Unternehmer oder Gesellschafter von Personengesellschaftern genutzt werden. Sofern Unternehmer oder Gesellschafter gegen die Besteuerung aufgrund der 1%-Regelung vorgehen wollen, können sie dies tun. Allerdings werden die Finanzämter in diesen Fällen mit großer Wahrscheinlichkeit die Voraussetzung für das Ruhen des Verfahrens verneinen.

Autorin: Dorit Kullack, Diplom-Kauffrau