Sehr häufig ist die einzige Chance einer Gesellschaft, ihre Liquidität aufrecht zu erhalten, dass Gesellschafter der Gesellschaft Geldmittel zuführen. Es stellt sich dann immer die Frage, ob die Geldzufuhr als Darlehen oder als Einlage erfolgen soll.

Die langläufige Meinung ist, dass die Darlehenshingabe für Gesellschaft und Gesellschafter vorteilhaft sei. Die ist aber häufig nicht der Fall. In der Folge sollen einige Aspekte beleuchtet werden, die die Zweifel an der Vorteilhaftigkeit einer Darlehensvergabe aufkommen lassen.

Fremdvergleich

Grundsätzlich müssen Verträge zwischen nahen Angehörigen, also auch zwischen Gesellschaft und ihren Gesellschaftern einem Fremdvergleich standhalten. Dabei müssen folgende Bedingungen eingehalten werden:

  • Der Darlehensvertrag muss zivilrechtlich wirksam vereinbart werden.
  • Er muss vertragsgemäß durchgeführt werden.
  • Die Darlehensbedingungen müssen fremdüblich sein; insbesondere in Bezug auf
    • Laufzeit
    • Art und Zeitpunkt der Rückzahlung (Tilgung)
    • angemessene Zinsen
    • übliche Besicherung

Gerade der Besicherung wird selten Beachtung geschenkt. Eine fehlende oder unzureichende Besicherung führt ggf. zur Versagung des Abzugs der Darlehenszinsen als Betriebsausgabe. Vorstehendes gilt aber nur, wenn es sich beim Darlehensnehmer um eine Kapitalgesellschaft handelt. Bei Personengesellschaften werden die Zinsen dem Gesellschafter sowieso als Einkünfte aus Gewerbeertrag hinzugerechnet.

Steuerliche Wirkungen

Es ist ohne weiteres denkbar, dass die Zuführung von Eigenkapital (Einlage) insbesondere bei Personengesellschaften vorteilhaft sein kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Überentnahmen ansonsten zur Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG führen würden.

Daneben kann es weitere steuerliche Problembereiche bei Darlehenshingabe geben:

  • Verluste bei ein Kapitalgesellschaft, wenn der Gesellschafter gleichzeitig Zinsen aus einem Darlehen versteuern muss
  • gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Kapitalgesellschaften

Insolvenzrecht

Häufig nehmen Gesellschafter an, dass sie bevorrechtigte Insolvenzgläubiger wären, wenn sie über Sicherheiten verfügen, die zu Aussonderungs- oder Absonderungsrechten führen. Das ist vielfach aber ein Trugschluss, weil sich Gesellschafter häufig mit der Insolvenzanfechtung konfrontiert sehen. Dabei kann der Insolvenzverwalter gegenüber nahestehenden Personen innerhalb einer Frist von 2 Jahren Darlehensrückzahlungen anfechten, die der Gesellschafter dann an den Insolvenzverwalter zahlen muss. Kennt der Darlehensgeber die wirtschaftliche Situation des Darlehensnehmers – und davon ist in solchen Konstellationen immer auszugehen – verlängert sich die Frist auf 10 Jahre.