Der Wohnsitz ist Anknüpfungspunkt für eine Vielzahl steuerrechtlicher Vorschriften. Bei Vorliegen eines Wohnsitzes in Deutschland ist der Steuerpflichtige unbeschränkt mit seinem Welteinkommen, ansonsten beschränkt mit seinen inländischen Einkünften in Deutschland steuerpflichtig. Auch der Kindergeldanspruch und die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts sind vom Wohnsitz abhängig.

Gemäß § 8 Abgabenordnung hat jemand dort einen Wohnsitz, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Der Gesetzeswortlaut lässt darauf schließen, dass der „Teufel im Detail“ steckt. Durch die Rechtsprechung wurde der Gesetzeswortlaut vielfach verdeutlicht.

Wohnung

Bei einer Wohnung i.S.d. § 8 AO muss es sich um eine zum dauerhaften Wohnen geeignete Unterkunft handeln. Es reicht eine bescheidene Bleibe oder Beteiligung an einer Wohngemeinschaft aus. Auch ein Wohnwagen kann bei Dauermiete auf einem Campingplatz als Wohnung gelten.

Innehaben einer Wohnung

Das Innehaben einer Wohnung erfordert, die tatsächliche Verfügungsmacht über eine Wohnung zu haben. Sie muss ständig genutzt, mindestens aber mit gewisser Regelmäßigkeit, wenn auch in größeren Zeitabständen, aufgesucht werden. Ein gelegentliches Verweilen zu Besuchs – oder Erholungszwecken reicht nicht aus. Eine sog. Standby-Wohnung, die ohne uneingeschränkte Verfügungsmacht im ständigen zeitlichen Wechsel mit anderen Personen genutzt wird, begründet in der Regel keinen steuerlichen Wohnsitz.

Beibehaltung und Nutzung einer Wohnung

Es müssen zusätzliche Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und als solche künftig genutzt wird. Die Wohnung muss dem Inhaber jederzeit (wann immer er es wünscht) zur Verfügung stehen. Ausreichend ist z. B. eine regelmäßige Nutzung zweimal jährlich für mehrere Wochen; eine vorübergehende Vermietung schadet nicht. Bei einer von vorn herein begrenzten Mietdauer von unter 6 Monaten ist nicht von der Begründung eines Wohnsitzes auszugehen.

Zu guter Letzt

Selbst bei Vorliegen eines Wohnsitzes, der damit verbundenen unbeschränkten Steuerpflicht und der  generellen Besteuerung des Welteinkommens in Deutschland wird vielfach durch zwischenstaatliche Abkommen, wie zum Bespiel Doppelbesteuerungsabkommen, das Besteuerungsrecht Deutschlands eingeschränkt und anderen Staaten zugewiesen. Dieses gilt es dann im konkreten Einzelfall zu prüfen.