In der Erbschaftsteuererklärung haben Hinterbliebene (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner bzw. Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) einzutragen, ob aufgrund des Ablebens des Erblassers Ansprüche auf gesetzliche/vertraglich vereinbarte Versorgungsbezüge bestehen.

Sind also die Witwen/Witwerrente, die Waisenrente oder Pension im Rahmen der Erbschaftsteuer zu versteuern?

Nein, das tun sie nicht.

Kraft Gesetz entstehende Versorgungsbezüge sind von der Erbschaftsteuer ausgenommen. Dieses sind:

  • Versorgungbezüge der Hinterbliebenen von Beamten aufgrund der Beamtengesetze des Bundes und der Länder;
  • Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Angestellten und Arbeitern aus der gesetzlichen Rentenversicherung zustehen;
  • Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Angehörigen der freien Berufe aus einer berufsständischen Pflichtversicherung bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zustehen;
  • Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Abgeordneten aufgrund des Diätengesetztes des Bundes und der Länder zustehen.
  • Hinterbliebenenbezüge, die auf Tarifverträgen, Betriebsverordnungen, Betriebsvereinbarungen, betrieblicher Übung beruhen, sofern Sie auf ein Dienstverhältnis des Erblassers zurückzuführen sind.

Gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 ErbStG steht  dem überlebenden Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner  ein besonderer Versorgungsfreibetrag in Höhe von € 256.000,00 neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu. Bei Kindern beträgt dieser besondere Versorgungsfreibetrag je nach Alter des Kindes zwischen € 10.300 und € 52.000.

Der Kapitalwert der Versorgungsrente mindert jedoch diesen besonderen Versorgungsfreibetrag.

Beispiel:

Eine Witwe (72 Lebensjahr am Todestag vollendet) erhält nach dem Ableben Ihres Mannes eine Witwenrente in Höhe von € 1.200,00 monatlich.

Jahreswert der Witwenrente (12 x € 1.200,00)  14.400,00
Kapitalisierungsfaktor für die Witwe   10,309 
Kapitalwert der Witwenrente (€ 14.400 x 10,309)   148.449,60 
     
Besonderer Versorgungsfreibetrag 256.000,00 
Kapitalwert der Witwenrente 148.449,60 
Verbleibender besonderer Versorgungsfreibetrag 107.550,40 

Alsdann steht für übriges ererbtes Vermögen nur ein entsprechend niedrigerer besonderer Versorgungsfreibetrag neben dem Freibetrag nach § 16 ErbStG zur Verfügung.

Ist der Kapitalwert der Witwen- oder Waisenrente höher als der besondere Versorgungsfreibetrag, wird der besondere Versorgungsfreibetrag maximal auf € 0,00 gekürzt. Der ggf. den besonderen Versorgungsfreibetrag übersteigende Kapitalwert der o.g. Versorgungsrente unterliegt nicht der Erbschaftsteuer.

Bei einer Erbschaftsteuererklärung können verschiedene Fallstricke auftreten. Deshalb zögern Sie nicht uns anzusprechen. Wir helfen Ihnen gerne.