Auch im internationalen Geschäftsverkehr hat eine gute Vertragsgestaltung wesentliche Bedeutung für die reibungslose Abwicklung eines Geschäfts. Bei einem Vertragsschluss mit einem ausländischen Partner gibt es jedoch eine Reihe von Besonderheiten, die bei der Zusammenarbeit mit einem deutschen Partner nicht auftreten.

Zu Beginn einer Verhandlung sollte das anwendbare Recht festgelegt werden. Denn nur wenn das anwendbare Recht feststeht, können Risiken erkannt und gestaltet werden.

Die Vertragssprache ist in der Regel englisch, weil sie zumeist die einzige gemeinsame Sprache der Vertragsparteien ist. Die Beherrschung der englischen Sprache bedeutet aber nicht automatisch auch die Beherrschung der juristischen Fachsprache. Um Ungenauigkeiten zu vermeiden, sollten englischsprachige Verträge daher möglichst von einem Spezialisten formuliert werden. Soll ein Vertrag in zwei Sprachen abgefasst werden, muss geregelt sein, welche Fassung im Fall von Abweichungen die maßgebliche ist.

Weiterhin bestehen oftmals unterschiedliche Vorstellungen über die Vertragsgestaltung. Kontinentaleuropäische Vertragspartner regeln gerne nur das, was entweder durch das Gesetz nicht bereits geregelt ist oder was von den gesetzlichen Regelungen abweicht. Angloamerikanische Vertragspartner regeln hingegen stets sämtliche Aspekte der Geschäftsbeziehung, weshalb die Verträge sehr lang und ausführlich sind.

Bei Warenlieferungen an einen ausländischen Partner sollten Sie stets prüfen, ob der im deutschen Recht anerkannte Eigentumsvorbehalt auch im Zielland der Waren anerkannt ist. Wenn dies nicht der Fall ist, sollten Sie an eine alternative Sicherung Ihrer Ansprüche denken.

Weiterhin sollten Sie überlegen, ob im Streitfall ein staatliches Gericht oder ein privates Schiedsgericht entscheiden soll. Entscheidender Vorteil des letzteren ist, dass dessen Schiedssprüche in einem anderen Land in den meisten Fällen einfacher und schneller vollstreckbar sind als die Urteile staatlicher Gerichte.

Autorin: Rechtsanwältin Dr. Karen Wieland, LL.M. (UC Davis), Fachanwältin für internationales Vertragsrecht – www.karen-wieland.de