In ihrem instruktiven Kurzbeitrag beschreibt Frau Dr. Wieland die rechtlichen Besonderheiten bei der Gestaltung internationaler Verträge. Diese weisen allerdings auch viele steuerliche Besonderheiten auf, die unbedingt beachtet werden müssen.

Grundsätzlich muss man wissen, dass Verträge mit ausländischen Partnern immer einer kritischen Prüfung von mindestens zwei Steuerverwaltungen standhalten müssen. Es ist in der Regel ein schwerer Fehler, eine Vertragsgestaltung an den Rechtsvorschriften und Finanzamtsmeinungen nur eines Staates auszurichten. Das kann zu erheblichen steuerlichen Risiken im Staat des anderen Vertragspartners führen.

Bei Liefer- und Dienstleistungsverträgen mit nahestehenden Unternehmen wie ausländischen Mutter- oder Tochtergesellschaften müssen die Verrechnungspreisbestimmungen beider Vertragsstaaten beachtet werden. Tut man dies nicht, droht aufgrund unterschiedlicher Bestimmungen in den beteiligten Vertragsstaaten eine (partielle) Doppelbesteuerung. Gleiches gilt auch für unterschiedliche Dokumentationsvorschriften.

Häufig werden zwischen gleichberechtigten Vertragspartnern Joint Ventures gegründet. Hier stellt sich sofort die Frage, ob man ein Gemeinschaftsunternehmen gründet. Für die rechtliche wie steuerliche Beurteilung ist es wichtig, ob es sich bei einem solchen Unternehmen um eine Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft handelt. In vielen Ländern insbesondere des anglo-amerikanischen Rechtskreises sind Personengesellschaften (Partnerships) unüblich und steuerlich für den Auslandspartner auch unattraktiv. Für deutsche Unternehmen kann das Einschalten einer Personengesellschaft für Auslandsaktivitäten aber steuerlich durchaus sinnvoll sein. Hier werden sich die Vertragspartner einigen müssen, welche Gesellschaftsform für beide Seiten akzeptabel ist.

Verträge mit ausländischen Partnern folgen häufig dem Recht des anglo-amerikanischen Rechtsraumes. Gerade Partner aus Übersee haben in der Regel überhaupt kein Verständnis für die besonderen Anforderungen des europäischen Umsatzsteuerrechtes. Bei Liefer- und Dienstleistungsverträgen kann das Nichtbeachten umsatzsteuerlicher Vorschriften zu ganz erheblichen Risiken führen.

Von deutschen Vertragspartnern werden häufig steuerliche Besonderheiten übersehen, die sie aus Deutschland nicht kennen. So werden gerade in Staaten außerhalb der EU häufig Sondersteuern auf wirtschaftliche Aktivitäten von Ausländern erhoben. Übersieht man diese, können abgeschlossene Verträge schnell wirtschaftlich zum Boomerang werden.

In der Regel werden Erbschaftsteuerbelastungen bei der Vertragsgestaltung übersehen, die im Falle des Ablebens deutscher Firmeninhaber oder Gesellschafter drohen. Dies kann bei der falschen Gestaltung von Auslandsaktivitäten gegenüber einem Inlandsfall die steuerlichen Belastungen und Risiken im Erbfall deutlich erhöhen. Und da Deutschland nur ein sehr kleines Netz von Doppelbesteuerunsgabkommen (USA, Schweden, Dänemark, Frankreich, Schweiz und Griechenland) für Erbschaft- und Schenkungsteuer hat, droht häufig eine (partielle) Doppelbesteuerung.

Die Liste der steuerlich zu beachtende Rahmenbedingungen hängen vom Vertragstyp, den ausländischen Geschäftsaktivitäten, den beteiligten Staaten und weiteren Faktoren ab. Die Nichtbeachtung steuerlicher Auswirkungen internationaler Verträge ist immer fahrlässig.