Das Europarecht dringt immer weiter vor. Inzwischen ist es unumstritten, dass Versicherungsbeiträge, die in Deutschland Steuerpflichtige an ausländische Institutionen oder Sozialversicherungsträger leisten, als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Allerdings müssen die Versicherungsbedingungen den deutschen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. So müssen bespielsweise ausländische Rentenpläne hinsichtlich Laufzeit, frühestmöglichen Renteneintrittsalter etc. den gesetzlichen Anforderungen genügen.

Besonders betroffen sind einerseits Ausländer, die nach Deutschland entsandt werden und im ausländischen Sozialversicherungssystem versichert bleiben. Im Einzelfall können aber auch deutsche Arbeitnehmer im Ausland betroffen sein, wenn die Voraussetzungen für den Verbleib im deutschen Sozialversicherungssystem nicht gegeben sind.

Deutsche Arbeitgeber müssen in Lohnsteuerbescheinigungen Beiträge, die sie für ihre Arbeitnehmer an ausländische Sozialversicherungsträger abführen, bescheinigen. Das Problem ist, dass im Ausland feinsinnige Unterscheidungen zwischen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung häufig nicht gemacht werden, sondern einfach nur einheitliche Beiträge (Globalbeiträge) abzuführen sind. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 05.07.2011 Aufteilungsmaßstäbe für folgende Staaten veröffentlich:

  • Belgien
  • Irland
  • Lettland
  • Malta
  • Norwegen
  • Portugal
  • Spanien
  • Großbritannien
  • Zypern

Weshalb andere Europäische Staaten nicht in der Liste enthalten sind, kann zwei Gründe haben. Entweder erheben Staaten genauso wie Deutschland Beiträge je nach Versicherungszweig. Oder Staaten finanzieren ihr Sozialsystem ausschließlich über Steuereinnahmen.