Der Hamburger Freihafen wird zum 01.01.2013 aufgelöst. Dies hat insbesondere für im Freihafen ansässige und dort agierende Unternehmen erhebliche Auswirkungen. Einerseits entfallen alle Zollkontrollen an der Freihafengrenzen. Anderseits kommt es aber zu erheblichen zollrechtlichen Änderungen insbesondere bei der Nichtgemeinschaftsware.
Das bedeutet, dass alle Waren, die im Hamburger Hafen angelandet werden, in ein Zollverfahren zu überführen sind. Dies sind beispielsweise die Abfertigung zum freien Verkehr, die vorübergehende Verwahrung oder das Zollager. Das bedeutet ggf. auch eine Anpassung von Bewilligungen und Zulassungen. Sofern der Modernisierte Zollkodex tatsächlich, wie geplant, Mitte 2013 in Kraft treten wird, wird sich in diesem Jahr weiterer Umstellungsbedarf ergeben.
Neben zollrechtliche Auswirkungen wird sich der Umstellungsbedarf auch auf die Umsatzsteuer beziehen. Das gilt nicht nur für Unternehmen, die im Freihafen ansässig sind oder dort regelmäßig tätig werden, sonderen auch für Unternehmen, die mit diesen Unternehmen Geschäfte machen. Der Freihafen wird nicht mehr als Drittland betrachtet, sodass Lieferungen und sonstige Leistungen wie jede andere Inlandsleistung zu behandeln sind. Grundsätzlich entfällt die Behandlung von Lieferungen als steuerfreie Ausfuhr bzw. die Leistungserbringung als nicht steuerbarer Umsatz. Das bedeutet, dass viele Lieferungen oder sonstige Leistungen steuerbar und steuerpflichtig sein werden. Möglicherweise kommen aber auch Steuerbefreiungen zur Anwendung, die bisher nicht genutzt wurden. So können beispielsweise im Freihafen ansässige Werften und unter gewissen Umständen auch deren Lieferanten und Subunternehmer in Zukunft die Steuerbefreiung für Seeschifffahrt in Anspruch nehmen.
Auf jeden Fall werden betroffene Unternehmen ihre Verwaltungsabläufe umstellen müssen.
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