Sowohl bereits in 2013 als auch zum Jahresanfang 2014 traten einige Änderungen im Steuerrecht in Kraft, die auch gemeinnützige Körperschaften betreffen.

Hier sind beispielhaft drei wesentliche Änderungen aufgeführt:

  1. Die Verlängerung der Mittelverwendungsfrist um ein Jahr
  2. Bisher durften zeitnah zu verwendende Mittel nicht zur Vermögensausstattung weitergegeben werden. Seit Anfang letzten Jahres können Überschüsse aus der Vermögensverwaltung, Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und 15 % der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel zur Vermögensausstattung weitergegeben werden.
  3. Die Regelungen zur Rücklagen- und Vermögensbildung sind seit Jahresanfang in § 62 der Abgabenordnung (vorher § 58 der Abgabenordnung) neu gefasst. Es wird geklärt, dass der jährliche Höchstbetrag der Mittel, die in die freie Rücklage hätten eingestellt werden können, in Höhe des nicht ausgeschöpften Betrages zusätzlich in den beiden Folgejahren eingestellt werden kann, soweit diese in einem Jahr nicht ausgeschöpft wurden.

Ebenfalls wurde bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt Rücklagen gebildet werden können und aufzulösen sind.

Darüber hinaus ist die Wiederbeschaffungsrücklage erstmalig gesetzlich geregelt.

Schon diese wenigen Beispiele zeigen, dass sich seit 2013 einiges für gemeinnützige Körperschaften geändert hat.

Wir können deshalb nur empfehlen, dass alle Betroffenen sich ausführlich mit den Änderungen der Abgabenordnung vertraut machen.