Immer wieder kommt die Frage auf, ob steuerbegünstigte Körperschaften eine E-Bilanz zu übertragen haben. Hier nun die Lösung:

§ 5b EStG sieht vor, dass für alle Steuerpflichtigen und Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a des Einkommensteuergesetzes ermitteln, die Verpflichtung besteht, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung durch Datenfernübertragung und nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln.

Grundsätzlich sollte dies schon für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, gelten. In bestimmten Fällen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, durch Datenübertragung übermittelt werden.

Unter dieser Sonderregelung können auch steuerbefreite Körperschaften fallen.

Dies bedeutet dann, dass bis dahin die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung weiterhin in Papierform abgegeben werden kann.

Dabei findet der o.g. § 5b EStG auf persönlich und vollumfänglich von der Körperschaftsteuer befreite Institutionen ohnehin keine Anwendung. Bedeutend wird § 5b EStG jedoch immer dann, wenn die Körperschaft z.B. einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Dann ist nämlich verpflichtend für diesen steuerpflichtigen Teilbereich ein Datensatz zu übermitteln.

Weitere hilfreiche Einzelheiten zur Übermittlung der Datensätze erläutert das BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2013.