In den letzten Jahren gab es sehr viel Bewegung um das Thema Erststudium. Nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 28.07.2011 konnten die Steuerpflichtigen kurzfristig hoffen, dass künftig sämtliche Kosten eines Erststudiums als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Auf die beiden Urteile hat der Gesetzgeber aber umgehend mit einer Klarstellung im Bundesgesetzblatt reagiert.

Somit hat sich für Erststudierende nichts wesentlich an der Absetzbarkeit der Aufwendungen geändert. Es wurde lediglich der Höchstbetrag bei den Sonderausgaben für die Berücksichtigung der Studienaufwendungen von € 4.000,00 auf € 6.000,00 ab dem Kalenderjahr 2012 erhöht. Daraus folgt, dass die Aufwendungen aus dem Erststudium nur als Sonderausgaben, höchstens € 6.000,00 im Jahr, abziehbar sind.

Der Nachteil von Sonderausgaben ist, dass diese nur in dem Jahr berücksichtigt werden können, in dem Sie angefallen sind. Ein Verlustrück- oder ein -vortrag ist nicht möglich. Damit sich die Aufwendungen aus dem Erststudium dennoch in der Einkommensteuer als Sonderausgaben auswirken, ist es ferner erforderlich, Einkünfte in demselben Jahr von über € 8.004,00 zu erzielen. Diese Grenze dürfte für die meisten Studenten nicht ganz so leicht zu erreichen sein.

Allerdings ist die Beschränkung der Aufwendungen bei einem Studium als Sonderausgaben nur bei einem Erststudium vorhanden. Nicht von dieser Einschränkung betroffen sind dagegen Steuerpflichtige, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses ein duales Studium absolvieren, es sich um Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen handelt oder wenn nach dem ersten Studium ein weiteres Studium absolviert wird z.B. (Ergänzungs- und Aufbaustudium, das Masterstudium, MBA-Studium). Die Betroffenen können die entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigen. Der Vorteil von Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist, dass die Aufwendungen  mit anderen positiven Einkünften verrechnet und sofern darüber hinaus gehend als Verlust ein Jahr zurück bzw. in zukünftige Jahre vorgetragen werden können.

Danach macht es auch für Erststudierende Sinn, ihre Aufwendungen aus dem Studium zu sammeln und in Form der Einkommensteuererklärung zu erklären, denn beim BFH ist noch ein weiters Verfahren zu dieser Frage anhängig (BFH VI R 2/12). In dem Verfahren geht es weiterhin darum, ob die entstandenen Aufwendungen aus dem Erststudium als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Die weiteren Entscheidungen des BFH bleiben abzuwarten.