Viele Steuerzahler kennen das Problem. Jedes Jahr müssen die Unterlagen für die Steuererklärung mühsam zusammen gesucht und dann auch noch eine Steuererklärung ausgefertigt werden. Ist dies endlich im Herbst oder Winter des Folgejahres geschafft, wartet man oft Monate auf den Steuerbescheid.
Schon völlig vergessen, kommt dieser kurz vor dem Sommerurlaub des zweiten Folgejahres. Schockierend ist, das Finanzamt will für die lange Bearbeitung auch noch Zinsen auf den Nachzahlungsbetrag.
Steuernachzahlungs- und Erstattungsbeträge sind gem. § 233a AO ab dem 1. April des 2. Folgejahres (also 1. April 2014 für 2012) zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt.
Die Zinsen betragen 0,5 % für jeden vollen Monat. Zu verzinsen ist nicht die festgesetzte Steuer, sondern der Nachzahlungs- oder Erstattungsbetrag, der sich nach Berücksichtigung der Lohnsteuer, der Vorauszahlungen und der Steueranrechnungsbeträge (z.B. Kapitalertragsteuer) ergibt.
Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird (einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides).
Bei einem zu erwartenden Nachzahlungsbetrag besteht ggf. Handlungsbedarf. Ist absehbar, dass der Bescheid nicht rechtzeitig vor Beginn des Zinslaufs ergehen wird, kann ein Antrag auf Festsetzung von nachträglichen Vorauszahlungen gestellt werden, so dass keine Zinsen entstehen.
Hat man diesen Zeitpunkt (Ende März des 2. Folgejahres) verpasst und der Zinslauf hat bereits begonnen, wird die Angelegenheit schon etwas komplizierter. Denn mit Beginn des Zinslaufs soll eine Anpassung der Vorauszahlungen gem. § 37 Abs. 2 EStG nicht mehr zulässig sein. Entsprechende Anträge werden abgelehnt.
Deshalb muss der Steuerbürger die Verzinsung aber nicht hinnehmen, denn er kann freiwillige Vorauszahlungen ab April des 2. Folgejahres leisten. Hiervon sollte das Finanzamt vorab informiert werden. Außerdem sollte der Zusatz „freiwillig“ mit in den Text der Überweisung aufgenommen werden, damit die Steuerkasse den Betrag nicht einfach zurück überweist. Aus dem Text der Überweisung sollte möglichst genau hervorgehen, für welche Steuern die freiwilligen Vorauszahlungen geleistet werden. Verzinst werden nur die Einkommensteuer und bestimmte betriebliche Steuern, nicht jedoch z.B. der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Für diese Abgaben müssen also keine freiwilligen Vorauszahlungen geleistet werden, um eine Verzinsung zu vermeiden.
Die freiwilligen Vorauszahlungen werden nach dem Gesetz bei der Zinsberechnung nicht berücksichtigt. Nur festgesetzte Vorauszahlungsbeträge mindern den zu verzinsenden Nachzahlungsbetrag.
Allerdings kann nach Ergehen des Bescheides ein Antrag auf Erlass der Zinsen gestellt werden. Die Zinsen, die seit dem Eingang der freiwilligen Vorauszahlung bis zum Ablauf der Zinsfestsetzungsfrist entstanden sind, müssen aus sachlichen Billigkeitsgründen erlassen werden.
Ergibt sich ein Erstattungsbetrag, kann man sich freuen. Wo bekommt man heute schon eine Verzinsung von 6 % p.a. Dieses gilt allerdings nur, wenn diese Erstattung auf anrechenbare Lohnsteuer, geleisteten Vorauszahlungen etc. beruht. Durch zu hohe freiwillige Vorauszahlungen in Zeiten eines historisch niedrigen Zinsniveaus entsprechende Zinseinnahmen zu generieren, ist leider nicht möglich.
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