Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung nun geklärt (Änderung der bisherigen Rechtsprechung), dass die Übernahme von Bußgeldern, die gegen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verhängt werden, lohnsteuerpflichtig sind.

Dies dürfte insbesondere für Speditionsunternehmen von Interesse sein, die ihren Angestellten Bußgelder ersetzen, die  für das Überschreiten von nicht eingehaltenen Ruhezeiten oder von Lenkzeiten verhängt werden.

In der Vergangenheit wurde häufig so argumentiert, dass die Zahlungen im überwiegend betrieblichen Interesse erfolgen und somit lohnsteuerfrei vom Arbeitgeber übernommen werden konnten.

Dies wird fortan nicht mehr gelten, da nun entschieden wurde, dass die Übernahme von Bußgeldern vom Arbeitgeber nicht im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erfolgt.

In der Praxis ist folglich relevant, dass solche vom Arbeitgeber gewährten Vorteile der Lohnsteuerpflicht unterliegen.

Ob neben der Zahlung der Lohnsteuer in diesen Fällen auch noch Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, bleibt abzuwarten.