Zunehmend erhalten deutsche Handwerker Aufträge, die im Ausland auszuführen sind. Das hat steuerliche und zollrechtliche Auswirkungen. Übersieht man diese, drohen steuerliche und zollrechtliche Probleme. Dieser zweite Beitrag beschäftigt sich mit den steuerlichen Anforderungen an betroffene Handwerksbetriebe bei Mitnahme von Werkzeug und Material. Außerdem warden ertragsteuerliche Themen behandelt.

Handwerker, die im Ausland Aufträge ausführen, müssen steuerlich folgende Situationen unterscheiden:

  • Wichtig ist die Frage, ob der Auftrag in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder im Drittland – wie beispielsweise der Schweiz, Norwegen oder Russland – ausgeführt werden soll.
  • Entscheidend ist auch, welche Art von Dienstleistungen angeboten werden. Die Qualifikation als Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, Arbeiten an beweglichen Gegenständen oder sonstige Dienstleistungen ist beispielsweise für die umsatzsteuerliche Behandlung von großer Bedeutung.
  • Von Bedeutung ist auch, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer – beispielsweise eine Privatperson – ist. Wichtig ist ebenfalls, ob der Auftraggeber im Inland, EU-Ausland oder in einem Drittland ansässig ist.
  • Bei Bau- und Montageaufträgen ist manchmal auch die Dauer der Auslandstätigkeit von Bedeutung.

In der Folge sollen nur einige steuerliche Brennpunkte untersucht werden:

Umsatzsteuer: Mitnahme von Material und Werkzeugen

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, ob Werkzeuge und Material in einen EU-Mitgliedsstaat oder in das Drittland mitgenommen werden. Außerdem ist entscheidend, ob das Material im Ausland verbleibt oder wieder mit zurück gebracht wird.

  • Bei Material, dass im Ausland verbleibt und dort zur Erfüllung des Auftrages verwendet wird, ist nach folgenden Kriterien zu unterscheiden. Ist da Material als unselbständige Nebenleistung zur Bau- oder sonstigen Handwerkerleistung (Hauptleistung) zu beurteilen, ist des genauso zu behandeln wie die Hauptleistung. Dann sind auch auf die Materialgestellung und den Materialverbrauch die im ersten Beitrag genannten Regelungen anzuwenden. Handelt es sich bei der Materiallieferung ausnahmsweise nicht um eine Nebenleistung zur Hauptleistung, kann es sich je nach Zielland um eine innergemeinschaftliche Lieferung, ein innergemeinschaftliches Verbringen oder eine Ausfuhr handeln. In diesem Fall sind alle formalen Anforderungen im Inland zu beachten, um die Steuerfreiheit sicher zu stellen. Im Ausland müssen, je nach Zielland, gegebenenfalls auch umsatzsteuerliche Pflichten erfüllt werden.
  • Werkzeuge und gewisses Material werden nach Auftragsdurchführung regelmäßig wieder zurückgenommen. In der Regel wird deshalb  nur ein vorübergehendes Verbringen von Gegenständen vorliegen, das im Inland keine weiteren umsatzsteuerlichen Folgen auslöst. Ein vorübergehendes Verbringen liegt vor, wenn die Verwendung des Gegenstandes im Bestimmungsmitgliedstaat ihrer Art nach nur vorübergehend oder befristet ist.
  • Auf jeden Fall ist bei Aufträgen aus Drittstaaten wie der Schweiz oder Norwegen zu beachten, dass zollrechtliche Anforderungen im In- und Ausland zu beachten sind. Einen wirklich informativen Beitrag hierzu hat die Kieler Zollagentin Susanne Zaczek geschrieben.

Ertragsteuern: Montagebetriebsstätten

Bei langfristigen Bau- oder Montageprojekten kann es sein, dass das Handwerksunternehmen trotz fehlender Geschäftseinrichtung im Ausland eine ertragsteuerliche Betriebsstätte begründet. Nach nationalem Recht führen alle Bauausführungen oder Montagen, auch aufeinander folgende, die länger als sechs Monate dauern, zu einer Betriebsstätte im Ausland. Ähnliche Regelungen gibt es auch in den meisten anderen Staaten. Sofern zwischen Deutschland und dem Tätigkeitsstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen wurde, verlängert sich die Frist entweder auf neun, meist aber zwölf Monate. Ab Aufträgen mit einer Laufzeit von über einem Jahr ist aber immer davon auszugehen, dass das deutsche Handwerksunternehmen im Ausland steuerpflichtig wird. Es wird dann im Ausland mindestens Einnahmen- Ausgaben-Rechnungen und Steuererklärungen abgeben müssen und gegebenenfalls auch einen  Teil des Gewinns versteuern müssen. Gleichzeitig wird man in Deutschland einen Teil des Gewinns als steuerfrei behandeln müssen. Nur so lässt sich gegebenenfalls eine Doppelbesteuerung vermeiden. Problematisch kann in einem solchen Fall die Gewinnaufteilung werden. In der Regel gibt es nämlich in den beteiligten Staaten unterschiedliche Gewinnermittlungsvorschriften und außerdem haben beide Finanzbehörden das Interesse, den Gewinnanteil möglichst hoch festzusetzen. Handwerksunternehmen müssen deshalb saubere Dokumentationen über die Gewinnaufteilung erstellen, um die Gefahr einer Doppelbesteuerung von Gewinnen möglichst klein zu halten.

Hinweis: Es gibt natürlich noch weitere steuerliche Besonderheit. Dies gilt beispielsweise für Bauausführungen und Montagen in Staaten, mit denen Deutschland kein DBA abgeschlossen hat. Unter gewissen Voraussetzungen können Mitarbeiter ohne Lohnsteuerabzug oder spätere Einkommensteuerbelastung dorthin gesandt werden (Auslandstätigkeitserlass).

Autoren: Peter Scheller, Steuerberater – Master of International Taxation     Matthias Göcke, Steuerberater