Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen ohne Zuhilfenahme eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe (insbesondere Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine) erstellen, müssen diese für das Jahr 2020 bis zum 31. Juli 2021 beim Finanzamt abgeben. Auch in diesem Jahr hat die Finanzverwaltung einige Änderungen in den Einkommensteuerformularen vorgenommen bzw. die Erklärung um neue Formulare ergänzt. Die wichtigsten Änderungen werden im nachfolgenden Blog erläutert.

Steuerpflichtige, welche im Jahr 2020 Corona-Hilfen (Soforthilfen, Überbrückungshilfen I bis III bzw. November- u/o Dezemberhilfen) erhalten haben, müssen diese als steuerpflichtige Einnahmen versteuern. Angaben darüber, dass Steuerpflichtige Corona-Hilfen bezogen haben, sind in der neuen Anlage Corona-Hilfen zu tätigen. Darüber hinaus sind bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern die Corona-Hilfen in Höhe der tatsächlich in 2020 vereinnahmten Beträge in der Zeile 15 der Anlage EÜR einzutragen. Bei bilanzierenden Unternehmen stellen die Corona-Hilfen ebenfalls steuerpflichtige Erträge dar, welche nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit, unabhängig vom tatsächlichen Zahlungszeitpunkt, anzusetzen sind.

Darüber hinaus gibt es erstmalig für das Veranlagungsjahr 2020 eine neue Anlage Energetische Maßnahmen, in welcher die Steuerermäßigungen nach § 35c EStG geltend gemacht werden können. Die einzelnen begünstigten energetischen Maßnahmen sowie die Voraussetzungen zur Geltendmachung selbiger entnehmen Sie bitte unserem Blogbeitrag vom 27. November 2020, welcher nachfolgend verlinkt ist (Steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen ab dem Veranlagungsjahr 2020 | Scheller & Partner | Steuerberater Wirtschaftsprüfer | Hamburg (scheller-partner.de)).

Arbeitnehmer, welche in 2020 aufgrund der Corona-Pandemie zu Hause gearbeitet haben und die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Sätze 1 bis 3 EStG) nicht erfüllen, können eine Homeoffice-Pauschale von € 5,00 für jeden Arbeitstag, begrenzt auf maximal € 600,00, geltend machen. Da die Anlage N keine eigene Zeile für die Homeoffice-Pauschale vorsieht, sind die Aufwendungen bei den sonstigen Werbungskosten (Zeilen 47, 48) anzugeben.

Es ist zu beachten, dass die Homeoffice-Pauschale sich steuerlich nur auswirkt, wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von € 1.000,00 überschritten wird. Hinzu kommt, dass bei Geltendmachung der Homeoffice-Pauschale für diese Arbeitstage keine Entfernungspauschale geltend gemacht werden kann.

Berufskraftfahrer können ab dem Jahr 2020 für jeden Kalendertag, an welchem sie berufsbedingt in ihrem Kraftfahrzeug übernachten müssen, eine Pauschale in Höhe von € 8,00 als Werbungskosten geltend machen. Die Eintragung erfolgt in der Zeile 65 der Anlage N. Bitte beachten Sie, dass steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu den Übernachtungskosten in die Zeile 66 einzutragen sind und diese die abzugsfähigen Werbungskosten mindern.

Die Anlage R stellte sich in der Vergangenheit als sehr umfangreich dar, weil § 22 EStG unterschiedliche Besteuerungen für unterschiedlichen Rentenarten vorsieht. Zur besseren Übersicht wird die Anlage R ab 2020 in folgende drei Anlagen aufgeteilt:

  1. Anlage R: Diese beinhaltet nur noch Renten und rentenähnliche Leistungen aus dem Inland
  2. Anlage R-AUS: In dieser Anlage sind Renten und rentenähnliche Leistungen anzugeben, welche von ausländischen Versicherungen gezahlt werden.
  3. Anlage R-AV / bAV: Hier sind Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersversorgung einzutragen.

Wie auch in den vergangenen Jahren wurden für das Steuerjahr 2020 diverse Änderungen in den Einkommensteuerformularen vorgenommen, welche die gesetzlichen Änderungen abdecken sollen. Des Weiteren soll durch die Verschlankung der Anlage R das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung vereinfacht werden.