Das Finanzgericht Köln hat am 13.10.2010 (K 3882/09) entschieden, dass ein Berufsmusiker Aufwendungen für einen Raum in der eigenen Wohnung als Betriebsausgabe absetzen kann. Die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer greift in einem solchen Fall nicht.

Das Gericht gab der Klage einer Berufsmusikerin statt, anteilige Wohnungskosten in Höhe von rund € 3.000 abzusetzen. Das FG Köln sah das Zimmer nicht als häusliches Arbeitszimmer an, in dem vorwiegend gedankliche, schriftliche oder organisatorische Arbeit erledigt würde. Es ähnele in vieler Hinsicht eher einem Tonstudio. Damit sind auch alle anteiligen Raumaufwendungen, die auf das Übungszimmer entfallen,  als Betriebsausgaben abziehbar. Allerdings hat das FG Köln die Revision zugelassen, so dass die weitere Entwicklung abzuwarten ist.