Das  Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – kurz BilMoG – soll zu einer weitgehenden Abkoppelung von Steuerbilanz und handelsrechtlichem Jahresabschluss führen. Dennoch bleibt eine Grundverzahnung beider Rechenwerke bestehen. Und versteckt enthält das BilMoG durchaus neue Bestimmungen mit großer steuerlicher Relevanz.

Eine dieser neuen Bestimmungen ist die neu eingefügte Bestimmung des § 285 Nr. 21 HGB. Danach sind im Anhang alle nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen anzugeben. Anzugeben sind

  • Art der Beziehung,
  • Wert der Geschäfte und
  • weitere Angaben, die für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind.

Ausgenommen sind alle Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen, die

  • in einen Konzernabschluss einbezogen werden und
  • mittel- oder unmittelbar zu 100% im Anteilsbesitz der Konzernmutter stehen.

Damit haben die Ministerialbeamten des Bundesjustizministeriums ihren Kollegen aus dem Finanzministerium natürlich eine Steilvorlage gegeben. Geschäfte dieser Art zwischen Gesellschafter und Gesellschaft und innerhalb eines Konzerns sind natürlich immer mit erheblichen steuerlichen Zusatzbelastungen verbunden, wenn das Finanzamt feststellt, dass keine marktüblichen Bedingungen vereinbart wurden. Es drohen Steuerbelastungen aus verdeckten Gewinnausschüttungen, verdeckten Einlagen und im internationalen Kontext Gewinnkorrekturen aufgrund von Verrechnungspreisbestimmungen.

Die Beamten aus dem Justizministerium hatten aber Erbarmen. Kleine und mittelgroße Unternehmen, die keine AG sind, müssen die Angaben nicht machen. Und die angabepflichtigen Unternehmen dürfen alle Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen angeben, ganz gleich ob die Geschäfte zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen wurden oder nicht. Zur Vermeidung steuerlicher Risiken werden größere Unternehmen wohl immer alle Geschäfte angeben.