Viele Mitarbeiter machen von der Möglichkeit Gebrauch, einen Teil des Gehaltes in eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung umzuwandeln. Das spart Steuern und Sozialversicherung.

Bedenken gegen den Abschluss von entsprechenden Versicherungsverträgen durch den Arbeitgeber mit so genannten gezillmerten Versicherungstarifen waren nach einem Urteil des LAG München aus 2007 aufgetreten. Bei diesen – häufig verwendeten – Versicherungstarifen werden die gesamten Abschlusskosten zunächst gegen die Prämien gerechnet, so dass bei einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages der Rückkaufwert minimal ausfällt. Das LAG München hat solche Entgeltumwandlungsvereinbarungen für unwirksam erklärt und den Arbeitgeber verpflichtet, die Versicherungsbeiträge an den Mitarbeiter zu erstatten. Andere Landesarbeitsgerichte haben diese Rechtsauffassung nicht geteilt. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht für Rechtsklarheit gesorgt (Urteil vom 15.09.09, 3 AZR 17/09). Danach verstößt die Verwendung von voll gezillmerten Versicherungstarifen zwar nicht gegen das sog. Wertgleichheitsgebot, wonach der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine dem umgewandelten Entgelt wertgleichen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung verschaffen muss, stellt aber eine unangemessenen Benachteiligung des Mitarbeiters im Sinne von § 307 BGB dar. Angemessen ist es vielmehr, die Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre zu verteilen, wie es § 169 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz vorsieht. Im Falle einer anders gestalteten Versicherung ist aber nicht die Entgeltumwandlungsvereinbarung als solche unwirksam, vielmehr muss die Versicherungsleistung im Fall der vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages aufgestockt werden.

Autor: C. Wieneke-Spohler, Fachanwalt für Arbeitsrecht; Rechtsanwälte Martens & Vogler; www.martens-vogler.de