Der Begriff Betriebsstätte hat im Steuerrecht eine große Bedeutung. Bei betroffenen Unternehmern, Vorständen und Geschäftsführern bestehen aber große Missverständnisse, was eigentlich eine Betriebsstätte ist. Aus diesem Grund sollen in diesem und in folgenden Beiträgen der Begriff erklärt und die aktuelle Rechtslage beleuchtet werden.

Grundsätzlich ist der Begriff Betriebsstätte ein steuerlicher. In anderen Rechtsgebieten werden andere Begriffe verwendet, die häufig aber nicht deckungsgleich sind. Das Handelsrecht beispielsweise verwendet den Begriff Niederlassung. So kann eine Auslandsgesellschaft in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassung in das Handelsregister eintragen lassen. Diese Niederlassung führt immer dazu, dass eine ertragsteuerliche Betriebsstätte besteht. Aber nicht jeder Betriebsstätte führt zu einer (eingetragenen) Niederlassung.

Allerdings haben Niederlassung und Betriebsstätte eine entscheidende Gemeinsamkeit. Es handelt sich immer um den unselbständigen Betriebsteil eines Unternehmens. Davon abzugrenzen sind selbständige Gesellschaften, mit deren Hilfe ein Unternehmen im in- oder Ausland Geschäftsaktivitäten entfaltet. Die selbständigen In- oder Auslandsgesellschaften nennt man in der Regel Tochtergesellschaften. Aus diesem Grund heißt das (beherrschende) Unternehmen Stammhaus, wenn es eine Betriebsstätte betreibt und Mutterunternehmen, wenn es im In- oder Ausland ein Tochterunternehmen hat.

Aber auch der Betriebsstättenbegriff ist im deutschen Steuerrecht nicht einheitlich. So gibt es schon im Ertragsteuerrecht mehrere unterschiedliche Definitionen. Dies liegt zum Beispiel daran, dass europäisches in deutsches Recht umgesetzt werden muss und der europäische Betriebsstättenbegriff vom deutschen Begriff – definiert in § 12 Abgabenordnung (AO)  – abweicht. Für die Steuerspezialisten sei auf § 50g Abs. 3 Nr. 5 c EStG verwiesen.

Und der Begriff einer ertragsteuerlichen Betriebsstätte weicht deutlich von dem einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte ab. Eigentlich wäre diese Verwirrung überhaupt nicht nötig, wenn die deutsche Finanzverwaltung im Umsatzsteuerrecht endlich den richtigen Terminus Technicus verwenden würde, nämlich feste Niederlassung. Auch hier gilt; eine ertragsteuerliche Betriebsstätte führt nicht zwangsläufig zu einer umsatzsteuerlichen festen Niederlassung.

Und dann gibt es in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die Deutschland mit anderen Staaten abgeschlossen hat, eigene Betriebsstättendefinitionen. Das kann dazu führen, dass nach innerstaatlichem Recht eine Auslandsgesellschaft eine Betriebsstätte in Deutschland hätte, nach DBA-Recht aber eben nicht hat.

Und inländische Unternehmen mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung im Ausland müssen sich gegebenenfalls auch darauf einstellen, dass die Rechtsordnung des entsprechenden Staates den Betriebsstättenbegriff ganz anders definiert.

Diese Begriffsvielfalt erzeugt bei Betroffenen häufig eine große Verwirrung. Nichtsdestotrotz dürfen Unternehmer, Geschäftsführer oder Vorstände dieses Thema nicht vernachlässigen, weil sonst ernst zu nehmende steuerlichen Risiken drohen. In folgenden Beiträgen werden wir einzelne Probleme der Praxis darstellen.