Unklar war bisher, ob die Mineralölsteuerbefreiung auch für Vercharterer von Flugzeugen gilt. Die Frage wurde nunmehr vom Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17.07.2012 (VII R 26/09) geklärt.

Danach hat ein Unternehmen, das kein Luftfahrtunternehmen ist und ein eigenes Flugzeug flugbereit, versichert und vollgetankt nebst Piloten anderen Unternehmen im Rahmen eines Chartervertrages für beliebigen Werkflugverkehr zur Verfügung stellt, keinen Anspruch auf Mineralölsteuerbefreiung für das verbrauchte Kerosin. Begründet wird dies damit, dass der Vercharterer keine Luftfahrtdienstleistungen erbringt und das Kerosin auch nicht verwendet. Verwender ist der Charterer, der während des Charterzeitraums die Sachherrschaft über das Flugzeug ausübt. Die Einordnung des Vercharters als Luftfahrtunternehmen scheitert daran, dass er keine luftverkehrsrechtliche Genehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen besitzt.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Finanzgerichtes Hamburg vom 25.01.2012 (4 K 195/10), in dem das Gericht für die Seeschifffahrt feststellt, dass eine Ordnungswidrigkeit eines Geschäftsführers vorliegt, wenn unversteuerter Kraftstoff verwendet wird. Dabei unterstellt das Gericht, dass dem Geschäftsführer die Energiesteuerpflicht hätte bekannt sein müssen. Die Praxis zeigt, dass die für die Erhebung zuständigen Zollbehörden sofort ein Strafverfahren einleiten, wenn sie bei Überprüfung die unberechtigte Verwendung oder das unberechtigte Mitführen unversteuerten Treib- oder Kraftstoffes feststellen. In der Folge müssen dann Unternehmen und deren Geschäftsführer argumentieren, dass kein Vorsatz gegeben war. Möglicherweise wird im weiteren Gang der Dinge das Strafverfahren eingestellt; regelmäßig aber nur gegen Zahl erheblicher Ordnungsgelder.

Vercharterer entsprechender Flugzeuge sollten deshalb kein unversteuertes Kerosin mehr tanken lassen.