Grundsätzlich werden einige Leistungen des kulturellen Sektors von der Umsatzsteuer befreit oder unterliegen nur dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Dies gilt unter gewissen Voraussetzungen für die Umsätze von Orchestern, Kammermusikensembles und Chören. Allerdings wird mit dem Finanzamt immer wieder gestritten, welche Leistungen tatsächlich steuerbefreit oder -begünstigt sind.
Der BFH hat am 04.05.2011 entschieden (XI R 44/08), dass die Inszenierung einer Oper durch einen selbständig tätigen Regisseur gegen Honorar weder von der Umsatzsteuer befreit noch ermäßigt besteuert wird. Seine Leistungen unterliegen dem Regelsteuersatz von 19%.
… und noch etwas zur Einkommenstuer:
Der BFH hat am 10.10.2012 (VIII R 44/10) entschieden, dass das „Übezimmer“ einer Klarinettistin in der eigenen Wohnung, welches diese für die Erarbeitung, Einstudieren und Proben von Mundstücken und zur Lagerung von Noten, Patituren, CDs und musikalischer Literatur nutzt, ein „Arbeitszimmer“ darstellt. Das es nicht büromäßig ausgestattet ist, ist dabei unerheblich. Anteilige Kosten für das Arbeitszimmer können von berufsmusikern also abgezogen werden