Grundsätzlich werden einige Leistungen des kulturellen Sektors von der Umsatzsteuer befreit oder unterliegen nur dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Dies gilt unter gewissen Voraussetzungen für die Umsätze von Orchestern, Kammermusikensembles und Chören. Allerdings wird mit dem Finanzamt immer wieder gestritten, welche Leistungen tatsächlich steuerbefreit oder -begünstigt sind.

Der BFH hat am 04.05.2011 entschieden (XI R 44/08), dass die Inszenierung einer Oper durch einen selbständig tätigen Regisseur gegen Honorar weder von der Umsatzsteuer befreit noch ermäßigt besteuert wird. Seine Leistungen unterliegen dem Regelsteuersatz von 19%.