Aufgrund eines Beschlusses der EU-Ministerrates vom 13.07.2010 sollen elektronische Rechnungen ab dem 01.07.2011 den Rechnungen in Papierform gleichgestellt werden. Hierzu wurde die Mehrwertsteuersystemrichtlinie entsprechend geändert. Die Bundesregierung hat die notwendigen Änderungen des Umsatzsteuergesetzes im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes zur Abstimmung gestellt. In der ersten Juliwoche hat der Bundesrat dem Gesetzesentwurf aus Gründen, die mit der angesprochenen Änderung des Umsatzsteuergesetzes nicht zusammenhängen, seine Zustimmung versagt.
Damit ist für Unternehmen, die ab dem 01.07.2011 die neuen Regelungen anwenden wollen, eine rechtliche Unsicherheit entstanden.
Können solche Unternehmen die geplanten neuen Regelungen bereits ab dem 01.07.2011 anwenden?
Die Frage ist nicht leicht zu beantworten. Einerseits können sich Bürger und Unternehmen erst dann auf die juristische Wirkung eines Gesetzes berufen, wenn dieses wirksam geworden ist. Und dies ist regelmäßig erst dann der Fall, wenn Bundestag und ggf. Bundesrat das Gesetz verabschiedet und der Bundespräsident dieses unterzeichnet hat.
Im vorliegenden Fall könnten Unternehmen allerdings aus zwei Gründen das neue Verfahren schon anwenden, ohne zu große Risiken zu laufen:
- Der vorgelegte Gesetzesentwurf sieht eine rückwirkende Anwendung für alle Rechnungen vor, die nach dem 30.06.2011 erstellt werden. Das Gesetz hat den Bundestag passiert und wurde nur aus Gründen, die andere Teile des Gesetzesentwurfes betreffen, vom Bundesrat vorläufig nicht gebilligt.
- Der Gesetzesentwurf beruht auf einer Änderung einer EU-Richtlinie, die von der Bundesregierung Deutschland zwingend umzusetzen ist; besser eigentlich bis zum 30.06.2011 umzusetzen war.
Unternehmen können mit sehr großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der Gesetzesentwurf in der vorgelegten Form umgesetzt werden wird und dies auch mit Wirkung zum 01.07.2011. Vollkommene Rechtssicherheit haben die Unternehmen allerdings nicht. Dies ist immer der Fall, wenn Deutschland trotz zwingender Verpflichtung EU-rechtliche Vorgaben nicht rechtzeitig umsetzt.
In weiteren Beiträgen werden wir über die gesetzlichen Anforderungen und praktische Umsetzungsmöglichkeiten berichten.
Der BMF hat am 02.07.2012 (IV D 2 – S 7287-a/09/10004:003) ein Schreiben zur E-Bilanz herausgeben. In der Folge einige grundsätzliche Aussagen:
Das innerbetriebliche Kontrollsystem unterliegt keiner gesonderten Dokumentationspflicht. Kann der Nachweis des rechtmäßigen Vorsteuerabzugs anderweitig erbracht werden, kommt dem innerbetrieblichen Kontrollverfahrens keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Allerdings ist eine Dokumentation zu empfehlen.
Die elektronische Rechnung muss Angaben enthalten, die die Belegfunktion erfüllen (Kontierung, Ordnungskriterien zur Ablage und zum Datum der Ablage).
Ein besonderes Problem besteht, wenn eine Rechnung mehrmals versandt wird; z.B.
(1) Versand erst einer elektronischen und dann einer Papierrechnung (oder per Telefax; PDF-Anhang)
(2) Rechnungen werden auf einem Webportal zur Verfügung gestellt und mehrmals heruntergeladen
(3) Auf Anfordern des Kunden wird die Rechnung ein zweites Mal übermittelt.
Eine Mehrfachsendung ist dann unschädlich, wenn die Rechnung in unveränderter Form mehrmals versendet wird. Werden allerdings Veränderungen in der Rechnung vorgenommen, wird die Mehrwertsteuer aus Zweit- oder Mehrfachrrechnungen zusätzlich geschuldet.