Das Steuerrecht der EU-Mitgliedstaaten muss sich bei grenzüberschreitenden Fällen immer am Europarecht messen lassen. Und dabei tauchen immer mehr Einzelvorschriften auf, die im Verdacht stehen, die Hürde des Europarechtes nicht überspringen zu können.
Der EuGH (Urteil v. 22.12.2010, C – 287/10) hatte nur einen Fall zu entscheiden, der sich mit der Einschränkung der steuerlichen Förderungen auf Investitionen beschäftigte. Dabei ging es um Luxemburgisches Steuerrecht:
Ein luxemburgische Kapitalgesellschaft betrieb als Tankreederei von dort aus zwei Binnenschiffe in Antwerpen und Amsterdam. Sie beantragte aufgrund der Investitionen in neue Binnenschiffe eine Steuergutschrift. Die luxemburgischen Finanzbehörden lehnten diesen Antrag mit der Begründung ab, die Schiffe würden im Ausland eingesetzt.
Der EuGH sah in der Beschränkung der Steuervergünstigung nur auf reine Inlandsfälle eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit des EG-Vertrages. Die verbiete eine nationale Regelung, die die Erbringung von Dienstleistungen im EU-Ausland erschwere. Für eine solche gesetzliche Regelung bestehen auch keine Rechtfertigungsgründe. Auch ein Missbrauchsfall sei ausgeschlossen. Die luxemburgische Steuerverwaltung muss also auch für im EU-Ausland eingesetzte Schiffe die entsprechende Steuergutschrift gewähren.
Die Rechtsprechung hat auch auf deutsche Rechtsvorschriften Auswirkungen. Die Regelung zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG dürfte damit auch europarechtlich bedenklich sein. Voraussetzung für die Gewährung dieser Förderung ist nämlich, dass geförderte Wirtschaftsgüter ausschließlich oder fast ausschließlich in einer inländischen Betriebsstätte genutzt werden. Nach dem o.g. Urteil des EuGH dürfte die Beschränkung in der EU und dem EWR nicht mehr aufrecht zu erhalten sein. Investitionsgüter, die vorwiegend im EU/EWR-Raum eingesetzt werden, dürften demnach auch zur Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages rechtfertigen.
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