Grundsätzlich gibt es den Grundsatz, dass alle Vorstände einer AG und alle Geschäftsführer einer GmbH den Jahresabschluss ihrer Gesellschaft unterzeichen müssen. Allerdings stellt sich die Frage, ob dies tatsächlich immer gelten kann.
Vor einiger Zeit hatten wir bereits über die Haftung von Geschäftsführern berichtet. Nunmehr geht es um einen anderen wesentlichen Bereich rechtlichlicher Anforderungen an Geschäftsführer oder Vorstand. Dabei gilt grundsätzlich eine Unterzeichungspflicht des Jahresabschlusses durch jeden Geschäftsführer oder Vorstand. Diese dürfte auch dann gegeben sein, wenn Geschäftsführer oder Vorstände unterschiedlicher Auffassung über bilanzpolitische Fragen sind.
Allerdings stellt sich die Frage, ob eine Unterzeichnungspflicht auch dann besteht, wenn der Jahresabschluss gesetzeswidrig oder gar nichtig ist. Gesetzeswidrig ist ein Abschluss dann, wenn er zwingenden gesetzlichen Regelungen nicht entspricht, die Mängel aber nicht so gravierend sind, dass dadurch der Jahresabschluss nichtig würde.
Eigentlich scheint es klar, dass einen Geschäftsführer oder Vorstand, der die Gesetzeswidrigkeit eines Jahresabschlusses erkennt, eine Unterzeichnungspflicht gar nicht treffen kann. Er könnte mit der Unterzeichnung ja Ordnungswidrigkeiten oder gar Straftatbestände begehen. Die Rechtsfolge macht deutlich, dass eine Unterzeichnungspflicht nicht gegeben sein kann. Und ist der Jahresabschluss nichtig, kann ohnehin keine Unterzeichnungspflicht bestehen. In diesem Fall existiert der Jahresabschluss im rechtlichen Sinne gar nicht. Und etwas, was nicht existiert, kann man auch nicht unterschreiben.
Sehr geehrte Damen und Herren,
was ist, wenn ein GmbH-Geschäftsführer per Gesellschafterversammlung abberufen, ein neuer GF durch Gesellschafterbeschluss bestellt wurde und die Eintragung der Abberufung und die Bestellung des neuen GF im Handelsregister zunächst wegen eines Rechtsstreits verhindert wird.
Kann oder muss der neue Geschäftsführer den Jahresabschluß unterschreiben oder darf er dies nicht tun?
MfG
Schneider
Bei wirksamer Bestellung des neuen Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung unterliegt dieser der in § 245 HGB normierten öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur datierten Unterzeichnung des Jahresabschlusses. Damit ist der zeitpunkt der Abschlussfeststellung der ausschlaggebende Zeitpunkt für die Bestimmung des zur Unterzeichnung berechtigten und verpflichteten Personenkreises.
Der neu eingetretene Geschäftsführer hat den Jahresabschluss auch dann zu unterschreiben, wenn er zwar im Aufstellungszeitraum noch kein Geschäftsführer war, wohl aber im Feststellungszeitpunkt.
Die Eintragung ins Handelsregister hat keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Wirkung. Gründe für die Nichteintragung im Handelsregister sind nicht angegeben, betreffen aber die Unterzeichnungspflicht des bestellten Geschäftsführers nicht.
Ich war als alleiniger GF (ohne Vertrag und ohne Satzung) bei einer GmbH von 11.2009 bis 02.2012 verantwortlich für die Gesellschaft.
Nun habe ich im aktuellen Bundesanzeiger den Jahresabschluss 2011 gefunden, der aus meiner Sicht nicht korrekt ist.
Muss dieser Geschäftsbericht 2011 von mir unterzeichnet werden oder kann dies auch mein Nachfolger erledigen? Wenn Daten gefälscht wurden, welche Massnahmen sollte ich einleiten?
Für Ihre Rückkopplung danke ich Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Rolf-Edgar Barth
Hallo Herr Barth,
eine Unterzeichnungspflicht durch Sie bestand nicht. Wenn das Veröffentlichungsdatum nach der Eintragung Ihrer Abberufung in Handelsregister liegt, dürfte nicht viel passieren können. Wenn die Veröffentlichung allerdings vor der Eintragung liegt, ist Vorsicht geboten.
Ich würde im Zweifel einen spezialisierten Gesellschaftsrechtler fragen. Mit Haftungsfragen ist nicht zu spaßen. Wenn Sie wollen, stelle ich den Kontakt zu Dr. Stoltenberg her (sein Beitrag siehe oben).
Gruß
Peter Scheller
Hallo,
ein sehr interessanter Blogeintrag. Einfach gesagt kann man also sagen, dass nicht der Geschäftsführer den Jahresabschluss unterschreiben muss, der in dem Jahr amtierender GF war, sondern derjenige, der den Jahresabschluss einreicht?
Beste Grüße
Grundsätzlich ist das richtig. Ein wirksam abberufener GF kann keine rechtsverbindliche Handlung mehr für die GmbH ausführen.
Aber es gibt dennoch Problembereiche:
– Interessant ist, was eigentlich in der Zeit zwischen Abberufung (z.B. durch Gesellschafterbeschluss) und Anmeldung zum bzw. Eintragung ins Handelsregister gilt.
– Zu prüfen ist auch, inwieweit ein „alter“ GF noch in einer (Mit)haftung steckt, wenn er alle Fristen zur Aufstellung bzw. Veröffentlichung des Jahresabschlusses versäumt hat.
Im Zweifel sollte man sich hier einen erfahrenen Gesellschaftsrechtler suchen.
Guten Tag Herr Scheller,
wenn ich die Info von weiter oben interpretiere, ist der Jahresabschluss von den Geschäftsführern, welche beim Feststellungszeitpunkt berufen sind, zu unterzeichnen.
In meinem Fall wurde mein Vertrag zum 01.01.2015 ausgestellt – muss ich also den Abschluss von 2014 mit unterzeichnen (und somit alle Inhalte prüfen)?
Besten Dank
Bertram Posch
Hallo Herr Posch,
grundsätzlich ist das richtig.
Allerdings ist es in diesem Fall doch sowieso Ihre Aufgabe (oder zumindest Mitverantwortung), den Jahresabschluss 2014 aufzustellen. Problematisch wird es erst dann, wenn der Jahresabschluss 2013 noch nicht erstellt sein sollte.
Viele Grüße
Guten Tag Herr Schaller,
in der Fragestellung wird regelmäßig vom Vorstand bzw. Geschäftsführer gesprochen. Mich bewegt die Frage, ob sich dieser auch vertreten lassen kann (i.V. Unterschrift) falls ja, wann das zulässig ist (z.B. 2. Vorstand nicht besetzt). M. E. dürfte es aber keinen Jahresabschluss geben, der nur in Vertretung unterschrieben wurde.
Sehr geehrter Herr Fanneß,
der Kaufmann kann sich nicht vertreten lassen.
Eine schöne Woche
Was ist eigentlich in dem Fall, in dem es wieder einen Gesellschafterwechsel gab noch irgendwelche brisanten Gesetzesverstöße zur Debatte stehen, sondern es eilt einfach und einer der zwei einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer ist im Urlaub. Reicht dann nicht die Unterschrift des anderen?
Woraus ergibt sich das, dass alle unterschreiben müssen?