Grundsätzlich gibt es den Grundsatz, dass alle Vorstände einer AG und alle Geschäftsführer einer GmbH den Jahresabschluss ihrer Gesellschaft unterzeichen müssen. Allerdings stellt sich die Frage, ob dies tatsächlich immer gelten kann.

Vor einiger Zeit hatten wir bereits über die Haftung von Geschäftsführern berichtet. Nunmehr geht es um einen anderen wesentlichen Bereich rechtlichlicher Anforderungen an Geschäftsführer oder Vorstand. Dabei gilt grundsätzlich eine Unterzeichungspflicht des Jahresabschlusses durch jeden Geschäftsführer oder Vorstand. Diese dürfte auch dann gegeben sein, wenn Geschäftsführer oder Vorstände unterschiedlicher Auffassung über bilanzpolitische Fragen sind.

Allerdings stellt sich die Frage, ob eine Unterzeichnungspflicht auch dann besteht, wenn der Jahresabschluss gesetzeswidrig oder gar nichtig ist. Gesetzeswidrig ist ein Abschluss dann, wenn er zwingenden gesetzlichen Regelungen nicht entspricht, die Mängel aber nicht so gravierend sind, dass dadurch der Jahresabschluss nichtig würde.

Eigentlich scheint es klar, dass einen Geschäftsführer oder Vorstand, der die Gesetzeswidrigkeit eines Jahresabschlusses erkennt, eine Unterzeichnungspflicht gar nicht treffen kann. Er könnte mit der Unterzeichnung ja Ordnungswidrigkeiten oder gar Straftatbestände begehen. Die Rechtsfolge macht deutlich, dass eine Unterzeichnungspflicht nicht gegeben sein kann. Und ist der Jahresabschluss nichtig, kann ohnehin keine Unterzeichnungspflicht bestehen. In diesem Fall existiert der Jahresabschluss im rechtlichen Sinne gar nicht. Und etwas, was nicht existiert, kann man auch nicht unterschreiben.