Eine gefährliche Chance auf Anwendung des Körperschaftsteuerrechts

 

Die Bundesregierung hat das KöMoG beschlossen. Ab 2022 können auch Personengesellschaften und Partnerschaften von den Vorteilen des Körperschaftsteuerrechts profitieren. Der entscheidende Vorteil dabei ist, dass Gewinne der Unternehmen neben der Gewerbesteuer (ist bei der Besteuerung von Personengesellschaften gleich) nur mit der Körperschaftsteuer in Höhe von 15% zzgl. Solidaritätszuschlag belastet werden.

 

Für Unternehmen, welche Ihre Gewinne für Investitionen thesaurieren möchten, klingt das sehr interessant.

 

Bei genauerem Prüfen ist der Wechsel von der Einkommensbesteuerung für Personengesellschaften zur Besteuerung für Körperschaften jedoch mit erheblichen Hürden und Gefahren verbunden.

 

Das KöMoG stellt im Ergebnis eine fiktive Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft dar. Hierfür hat sich der Gesetzgeber in den meisten Teilen des neuen Gesetzes auf das Umwandlungsteuerecht bezogen. Nun sind Umwandlungen für viele Unternehmer und auch Berufskollegen kein tägliches Geschäft, so dass die Gefahren der Umwandlung nicht zu unterschätzen sind.

 

Umwandlungen können dazu führen, dass Steuern auf stille Reserven gezahlt werden müssen. Im Ergebnis bedeutet das für das Unternehmen oder die Unternehmer, dass Steuern zu zahlen sind, obwohl kein Euro mehr in der Kasse ist. Das ist in den meisten Fällen nicht gewollt und eine Katastrophe. Im Umwandlungsteuerrecht können die meisten Steuernachteile nicht rückwirkend geheilt werden und gleichen sich teilweise auch nicht in zukünftigen Veranlagungen aus. Ein echter Steuerschaden ist entstanden, wenn eine Umwandlung (auch die fiktive) nicht genauesten geprüft worden ist und deshalb nicht steuerneutral durchgeführt werden kann.

 

Aus diesem Grunde empfehlen wir jedem Unternehmen / Unternehmer/in vor dem Antrag auf Besteuerung als Kapitalgesellschaft die Ausgangslage und die steuerlichen Folgen von einem Steuerberater genauestens prüfen zu lassen. Ohne eine Prüfung durch einen Steuerberater ist die Antragsstellung aus unserer Sicht sehr gefährlich für die Liquidität.

 

Das KöMoG ist nach dem ersten Eindruck nur für Unternehmen geeignet, welche schon über eine echte Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft nachgedacht haben. Diese Unternehmen können die steuerlichen Vorteile der Besteuerung als Kapitalgesellschaft sowie die gesellschaftsrechtlichen Vorteile der Personengesellschaft gleichzeitig in Anspruch nehmen. Und als Bonus werden auch einige Nebenkosten der echten Umwandlung (Gerichts- und Notarkosten) gespart.