Die GmbH & Co. KG ist in Deutschland eine beliebt Gesellschaftsform. Sie verbindet die Vorteile einer Personengesellschaft (KG) mit der Haftungsbeschränkung, die normalerweise nur eine Kapitalgesellschaft bietet. Die wird dadurch erreicht, dass eine GmbH die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafterin (Komplementärin) übernimmt. In der Regel erhält die Komplementärin eine Geschäftsführungs- und Haftungsvergütung.

Lange Jahre vertraten Finanzverwaltung und Gerichte die Auffassung, dass diese Vergütung durch das Gesellschaftsverhältnis zwischen GmbH Und KG veranlasst sei. Umsatzsteuerlich handele es sich deshalb um einen nicht umsatzsteuerbaren Gesellschafterbeitrag. Die Leistungen seien deshalb ohne Umsatzsteuer abzurechnen.

Diese Auffassung hat sich aufgrund de rRechtsprechung des BFH geändert. Schon 2002 hatte dieser entschieden, dass Geschäftsführerleistungen einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch darstellen. Strittig war, ob die Haftungsvergütung auch einen Leistungsaustausch darstellen. Hierzu hat der BFH am 03.03.2011 (V R 24/10) entschieden, dass Geschäftsführungs- und Haftungsvergütung in der Regel eine einheitliche Leistung darstellten, die insgesamt umsatzsteuerbar sei.

Weiterhin ungeklärt ist, wie die Haftungsvergütung umsatzsteuerlich zu behandeln ist, wenn die GmbH keine Geschäftsführungsvergütung erhält. Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt auch in diesem Fall ein steuerbarer Leistungsaustausch vor. Ob diese Auffassung richtig ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Was bedeutet dies nun für betroffene GmbH? In der Regel wird die normale Komplementär-GmbH auch weiterhin ihre Geschäftsführungs- und Haftungsvergütung ohne Umsatzsteuer erbringen können, weil die Gesamtvergütung so gering ist, dass die GmbH als Kleinunternehmer anzusehen ist. Allerdings hat auch in diesem Fall die GmbH steuerliche Pflichten:

  • Sie muss hierüber Rechnungen ausstellen, in denen auf die Kleinunternehmerregelung hingeiwesen wird.
  • Sie muss außerdem Umsatzsteuererklärungen abgeben, selbst wenn die Steuer null ist.

Allerdings kann es für eine Komplementär-GmbH durchaus sinnvoll sein, die Vergütungen gegenüber der KG mit Umsatzsteuer abzurechnen. In der Regel wird die KG die zusätzlich abgerechnete Steuer als Vorsteuer abziehen können. Für die GmbH ergibt sich ein Vorteil, weil sie einerseits die zusätzliche Umsatzsteuer von der KG erhält, andereseits aber ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann. Ob der Steuervorteil den zusätzlichen Aufwand in Bezug auf die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen rechtfertigt, muss jedes Unternehmen selbst beurteilen.

Noch ein Hinweis: Das Konstrukt der GmbH & Co. KG ist im Ausland weitgehend unbekannt. Deshalb haben wir auf der Website der IAPA International Association of Professional Advisers eine Kurzbeschreibung auf Englisch veröffentlich. Auf diesen können zu Verständniszwecken ausländische Geschäftspartner verwiesen werden.