In einem ersten Beitrag haben wir die Grundlagen der Lohnsteuerpauschalierung kurz dargestellt. In diesem Beitrag wollen wir uns mit der Frage beschäftigen, wann eine Gehaltsumwandlung für eine Pauschalierung schädlich ist.

Für bestimmte steuerfreie oder pauschal besteuerbare Zuwendung ist es erforderlich, dass die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Das bedeutet, dass Steuerfreiheit oder Pauschalierungsmöglichkeit bei Gehaltsumwandlung nicht eintreten. Hierzu zählen:

  • steuerfreie Kindergartenzuschüsse
  • steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung
  • pauschal mit 15% besteuerte Fahrtkostenzuschüsse
  • pauschal mit 25% besteuerte Computerübereignung und Zuschüsse zur Internetnutzung
  • pauschale mit 30% besteuerte besondere Sachbezüge an Arbeitnehmer (z.B. Incentivereisen, VIP-Logen)

Die Umgehung des Verbots der Gehaltsumwandlung beispielsweise durch Änderungskündigung führt nicht zum gewünschten Ergebnis (Steuerfreiheit oder Pauschalierungsmöglichkeit).

Ausdrücklich zugelassen ist die Barlohnumwandlung in folgenden Fällen:

  • betriebliche Altersversorgung
  • pauschale mit 20% zu besteuernde Beiträge zur Direktversicherung, zu Pensionskassen oder Gruppenunfallversicherung (Zukunftssicherung)
  • steuerfreie Reisekostenvergütung
  • steuerfreie Überlassung von PC und Telekommunikationsanlagen
  • steuerbegünstigte Vermögensbeteiligung
  • Sachbezüge zur Nutzung der 44-€-Grenze (Warengutscheine etc.)

Autoren: Peter Scheller und Natalia Nilsen