Arbeitgeber haben inzwischen zwei Funktionen in der Lohnabrechnung. Einerseits sind sie ihren Arbeitnehmern gegenüber auf korrekte Abrechnung der gesamten Bezüge verantwortlich. Andererseits sind sie der verlängerte Arm der Finanzverwaltung und Sozialversicherungsträger. Die den Arbeitgebern gesetzlich auferlegten Verpflichtungen sind inszwischen außerordentlich weitreichend und komplex. Ein Feld ist dabei die Lohnsteuerpauschalierung.

Normalerweise wird Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen (Steuerklasse, Faktor, Zahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmale) berechnet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Lohnsteuer pauschal erhoben werden.

Eine wesentliche Unterscheidung ist dabei die Pauschalierung für den gesamten Arbeitslohn (nur möglich bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten) oder für Teile des Arbeitslohns.

Die Pauschalsätze für des gesamten Arbeitslohn betragen bei

  • Teilzeitbeschäftigten 2% oder 20%
  • Aushilfskräften 25%
  • Aushilfskräften in Land- und Forstwirtschaft 5%

Bei diesen gelten besondere Regelung im Bereich der Sozialversicherung.

Nachfolgende Vergütungsteile unterliegen besonderen Pauschalsätzen, sofern diese Leistungen nicht steuerbefreit sind:

  • Fahrtkostenzuschüsse 15%
  • Job-Tickets 15%
  • Zukunftssicherungsleistungen 15/20%
  • Mahlzeiten 25%
  • Betriebsveranstaltungen 25%
  • Erholungsbeihilfen 25%
  • Reisekostenerstattungen 25%
  • Computerübereignung und Zuschüsse zur Internetnutzung 25%

Alle vorgenannten Pauschalierungen lösen die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus!

Daneben können bestimmte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Dritte bis zu einem Höchstbetrag von € 10.000 mit 30% pauschal versteuert werden (z.B. Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliches). Bei Arbeitnehmern löst die Pauschalierung nur in Ausnahmefällen die Beitragsfreiheit bei der Sozialversicherung aus.

Daneben gibt es noch besondere Pauschalierungsmöglichkeiten; beispielsweise bei Sachprämien bei Kundenbindungsprogrammen (Miles & More) – 2,25%.

Autoren: Peter Scheller und Natalia Nilsen