Politiker und Finanzverwaltung machen es ihren Bürgern häufig nicht leicht, sich im Dickicht des Steuerrechtes zurecht zu finden. Dies gilt auch für die Begriffe und unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Kindergartenzuschüssen und Kinderbetreuungskosten.

Kindergartenzuschüsse

Arbeitgebern können Beiträge zur Unterbringung und Betreuung von nicht schuldpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ersetzen. Voraussetzung ist, dass diese Beiträge zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber diese freiwillig erbringen muss. Er darf nicht durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder aufgrund anderer rechtlicher Verpflichtungen zur Zahlung oder Leistungserbringung verpflichtet sein.

Steuerfrei dürfen nur Unterbringungs- und Betreuungsleistungen sein. Zusätzliche Leistungen wie beispielsweise ein Förderunterricht oder Transportleistungen fallen nicht hierunter.

Grundlage ist immer ein abgeschlossener Vertrag zwischen Einrichtung oder Tagespflegeperson und den Eltern. Mit diesem müssen dem Arbeitgeber Betragshöhe und Zahlungsmodalitäten nachgewiesen werden. Änderungen im Betreuungsverhältnis müssen dem Arbeitgeber sofort mitgeteilt werden. Die Höhe des Zuschusses ist nur durch die Höhe der tatsächlichen Kosten für die Kinderbetreuung begrenzt. Betreuungsverhältnis und Höhe der Kosten müssen durch Originalbelege nachgewiesen werden. Der Arbeitgeber muss Vertrag und Abrechnungen zur Personalakte nehmen.

Hinweise:

(1) Auch geringfügig Beschäftigten (Minijobber) kann ein Zuschuss gezahlt werden, ohne seinen Status als geringfügig Beschäftigter zu gefährden. Aber auch hier sind die Zuschüsse auf die tatsächlichen Kosten beschränkt.

(2) Liegen die oben genannten Voraussetzungen nicht mehr vor, wird der Zuschuss aber dennoch weiter gezahlt, sind Zuschüsse steuer- und häufig auch sozialversicherungspflichtig. Diese ist beispielsweise der Fall, wenn schulpflichtige Kinder nach der Schule in einen Kinderhort gehen und der Arbeitgeber entsprechende Kosten übernimmt. Diese Zuschüsse sind Lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Allerdings kann der Arbeitnehmer diese regelmäßig als Kinderbetreuungskosten steuerlich gelten machen (siehe unten).

(3) Nicht steuer- und sozialversicherungsfrei sind Zuschüsse zu den Kosten eines Kindermädchens im eigenen Haushalt des Arbeitnehmers. Allerdings kommt hier gegebenenfalls die Förderung im Rahmen haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse in Frage.

Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten können ab 2012 als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abgezogen werden. Ab 2012 kommt es nicht mehr darauf an, dass beide Elternteile berufstätig sind. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Es muss ein berücksichtigungsfähiges Kind vorliegen.
  • Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Ältere Kinder sind aufgrund Behinderung nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten (Behinderung ist vor dem 25. bzw. 27. Lebensjahr eingetreten).
  • Das Kind muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören.

Abziehbar sind vor allem folgende Ausgaben für:

  • Kindergarten, Kinderkrippe, Hort, Tagesstätte
  • Unterbringung bei Tagesmutter
  • Inanspruchnahme von Nachmittags- oder Hausaufgabenbetreuung
  • Anstellung von Kindermädchen oder Erziehungspersonal
  • Babysitter
  • Betreuung durch Großeltern, soweit auf vertraglicher Basis und tatsächlich bezahlt
  • Fahrtkosten und sonstiger Auslagenersatz von Betreuungspersonen

Nicht abziehbar sind generell:

  • Verpflegungs- und Unterbringungskosten
  • Materialaufwendungen
  • Aufwendung für Förderung oder Freizeitbeschäftigung
  • Unterrichtskosten

Rechnungsbeträge mit gemischten Kosten sind gegebenenfalls sachgerecht mit offen ausgewiesenen oder geschätzten Anteilen zu erfassen.

Kinderbetreuungskosten sind jährlich mit zwei Dritteln von € 6.000, also höchstens bis zu € 4.000 abziehbar. Bei im Ausland lebenden Kindern kommt gegebenenfalls eine Kürzung in Betracht.

Hinweise:

(1) Häufig werden die steuerlichen Einkünfte im außersteuerlichen Bereich beispielsweise zur Bemessung von Fördergrenzen oder Beiträgen als Grundlage genutzt. Die Kinderbetreuungskosten werden für solche Zwecke aufgrund gesonderter gesetzlicher Regelung von den Einkünften, Summe der Einkünfte oder Gesamtbetrag der Einkünfte gekürzt.

Kindergärten und vor allen Dingen Behörden ziehen die Kinderbetreuungskosten in der Regel aber noch nicht (automatisch) in Abrechnungen oder Gebührenbescheiden ab. Insoweit lohnt eine Nachfrage und gegebenenfalls ein Antrag auf Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten.

(2) Liegen die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nicht vor, weil beispielsweise Kinder älter als 13 jahre alt sind, kommt bei einer Betreuung im eigenen Haushalt die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Beschäftigungsverhältnisse in Betracht.

(3) Kinderbetreuungskosten können nicht gelten gemacht werden, wenn solche vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden, beispielsweise als Kindergartenzuschuss. Hat der Arbeitgeber aber nicht alle Kosten erstattet, kann der überschießende Teil als Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden.

(4) Arbeitnehmer, die Kinderbetreuungskosten geltend machen wollen, müssen immer eine Einkommensteuererklärung abgegeben.

Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer auf diese Möglichkeit hinweisen.

Autoren: Peter Scheller und Matthias Göcke