Es gibt Fälle, in denen Dritte den eigenen Mitarbeitern Vorteile gewähren, die Arbeitslohn darstellen. Dies geschieht häufig im Konzernverbund oder bei Vorteilszuwendungen von Geschäftspartnern.
Häufig vorkommende Fälle sind beispielsweise:
Entscheidend ist, dass ein konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen individuelle Arbeitsleistung und dem gewährten Vorteil besteht. Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Arbeitgeber dem Leistenden (beispielsweise Mutterunternehmen oder Geschäftspartner) den Sachbezug vergütet. Der Arbeitgeber hat dann die Lohnsteuer einzubehalten und alle sonstigen Pflichten zu erfüllen, wenn
Im Zweifel muss sich der Arbeitgeber die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen Daten beschaffen. Macht der Arbeitnehmer keine Angaben oder sind diese erkennbar unrichtig, muss der Arbeitgeber dies dem Finanzamt anzeigen. Erfolgt diese Anzeige nicht, haftet der Arbeitgeber für die nicht abgeführte Lohnsteuer und darauf entfallende Sozialversicherungsbeiträge. |
Sometimes employees receive wage payments by third parties. This happens within company groups or through benefits granted by business partners.
This occurs, for example, in the following cases:
The individual work performance and the benefit by the third party have to be connected. But it is not required that the employer has to reimburse any amounts to the third party (for example, parent company or business partner). The employer has to withdraw the withholding wage tax and has to fulfil all other legal requirements if
The employer has the obligation to acquire data necessary to process a correct pay slip. If the employee provides no information or obviously wrong data, the employer is obliged to inform the tax office. If the employer does not inform the tax office he/she is liable for wage tax and social security payments on these benefits. |
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