Grundsätzlich gehören alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die durch ein individuelles Dienstverhältnis veranlasst sind, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dies gilt auch für vom Arbeitgeber übernommene Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium des Arbeitnehmers. Durchbrochen wird dieser Grundsatz, wenn sich eine solche Übernahme als nicht lohnsteuerbare Leistung darstellt. In der Fachsprache heißt dies: Leistung im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse.

Die Finanzverwaltung unterscheidet für die Zuordnung zu den nicht lohnsteuerbaren Leistungen, ob das berufsbegleitende Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses oder im Rahmen einer Fort- und Weiterbildungsleistung durchgeführt wird.

1. Ausbildungsdienstverhältnis

Ein berufsbegleitendes Studium findet im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnis statt, wenn die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses (vgl. R 9.2 LStR 2011 und H 9.2 „Ausbildungsdienstverhältnis“ LStH 2012 sowie die dort angeführte Rechtsprechung des BFH) ist. Voraussetzung ist, dass die Teilnahme an dem berufsbegleitenden Studium  zu den Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis gehört.

Findet das berufsbegleitende Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt, ist zu unterscheiden, wer Schuldner der Studiengebühr ist.

1.1  Arbeitgeber ist Schuldner der Studiengebühren

Ist der Arbeitgeber Schuldner der Studiengebühren, wird ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse unterstellt und es liegt kein Arbeitslohn vor.

1.2   Arbeitnehmer ist Schuldner der Studiengebühren

Werden die Studiengebühren vom Arbeitnehmer geschuldet, müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit Arbeitslohn verneint wird:

  • Der Arbeitgeber hat sich arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet und
  • der Arbeitgeber die Rückzahlung der übernommenen Kosten zurück fordern kann, sofern der Arbeitnehmer das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von 2 Jahren nach Studienabschluss verlässt. Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse kann auch angenommen werden, wenn die übernommenen Studiengebühren nur zeitanteilig nach Dauer der      Betriebszugehörigkeit zurück gefordert werden.

Der Arbeitgeber hat auf der ihm vom Arbeitnehmer zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Kostenübernahme sowie deren Höhe anzugeben. Dies soll verhindern, dass der Arbeitgeber die Kosten als Werbungskosten gelten machen kann. Eine Ablichtung der insoweit ergänzten Originalrechnung ist als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.

Sind die Studiengebühren lohnsteuerfrei, unterliegen diese auch nicht der Sozialversicherungspflicht.