Grundsätzlich wird gegen alle Kapitalgesellschaften, die ihre Jahresabschlussunterlagen nicht rechtzeitig offen- oder hinterlegen, ein Ordnungsgeldverfahren  von dem Bundesamt für Justiz eingeleitet.

Hierzu gibt es Neuigkeiten, denn:

im Oktober 2013 ist das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuches in Kraft getreten. Es sieht Änderungen für kleinste und kleine Kapitalgesellschaften  in dem Verfahren vor dem Bundesamt für Justiz vor, wenn diese zwar ihren handelsrechtlichen Offenlegungs- bzw. Hinterlegungspflichten nachkommen, dies aber zu spät tun.

Im Wesentlichen wurden drei Neuerungen geschaffen:

  1. Absenkung der Mindestordnungsgelder von € 2.500,00 für Kleinstkapitalgesellschaften auf € 500,00 und für kleine Kapitalgesellschaften auf € 1.000,00.
  2. Es wird das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand eingeführt, wenn ein Unternehmer die 6-Wochenfrist zur Nachholung der Offen- bzw. Hinterlegung unverschuldet nicht einhalten konnte.
  3. Neben dem Landgericht Bonn wird nun eine zweite gerichtliche Instanz, nämlich das Oberlandesgericht Köln, eingeführt.

 

Die Neuregelungen sind erstmals für das am oder nach dem 31. Dezember 2012 endende Geschäftsjahr anzuwenden.

Mit diesem Gesetz knüpft der Gesetzgeber an das sogenannte MicroBilG vom Dezember 2012 an, durch das bereits Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften geschaffen wurden.