Grundsätzlich handelt es sich bei Aufwendungen für private Telefonate um nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung. Von dieser Regel gibt es aber Ausnahmen, wie das Urteil des BFH vom 05.07.2012 (VI R 50/10) zeigt.
Der Fall ist denkbar einfach. Ein Marinesoldat hat während eines längeren Auslanseinsatzes an den Wochenenden 15 Telefongespräche mit der Lebensgefährtin und Angehörigen für insgesamt € 252 geführt. Das Finanzamt lehnte den Abzug als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ab.
Der BFH sieht das anders. Nach einer mindestens einwöchigen berufsbedingten Abwesenheit lassen sich notwendige private Dinge aus der Ferne nur durch über den normalen Lebensbedarf hinausgehende Mehrkosten decken. Diese Mehrkosten sind als beruflich veranlasst anzusehen und deshalb abzugsfähig.
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