Offensichtlich sind die Änderungen bei Minijobbern im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht noch nicht bei allen Arbeitgebern angekommen; und dies, obwohl die minijobzentrale der Knappschaft Bahn See ein entsprechendes Rundschreiben versandt hat.

An dieser Stelle im Telegrammstil noch einmal die Änderungen:

  • Verdienstgrenze wird von € 400 auf € 450 angehoben.
  • Soweit bei Altverträgen (abgeschlossen vor 01.01.2013) die Verdienstgrenze von € 400 nicht überschritten wird, bleibt es bei der Versicherungsfreiheit.
  • Für Neuverträge (oder Altverträge, bei denen das Entgelt auf über € 400 erhöht wird), ändert sich die Rechtslage. Von nun an muss sich der Arbeitnehmer auf Antrag von der Rentenversicherung befreien lassen. Ansonsten ist er rentenversicherungspflichtig.
  • Im Meldeverfahren bedeutet der Schlüssel für die Beitragsgruppe 1 Rentenversicherungspflicht und der Schlüssel für die Beitragsgruppe 5 Rentenversicherungsbefreiung.
  • Der Befreiungsantrag nach § 8 Abs. 4a Beitragsverfahrensverordnung (BVV) ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Außerdem sind Musterarbeitsverträge an die neue Rechtslage anzupassen. Danach muss der Arbeitnehmer nicht mehr zur Rentenversicherungspflicht optieren, sondern auf diese verzichten. Dies könnte er beispielsweise durch folgende Klausel tun:

Der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer beantragt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Er verzichtet damit auf den Erwerb von Pflichtbeitragszeiten.