Darlehen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern gewähren, lösen je nach Ausgestaltung unterschiedliche Folgen aus. Sofern Darlehen zu marktüblichen Bedingungen gegeben werden, stellen die vereinnahmen Zinsen beim Arbeitgeber steuerpflichtige Zinserträge dar. Ob die Zinsen beim Arbeitnehmer abzugsfähig sind, hängt vom Zweck der Darlehensaufnahme ab. Sofern Darlehen unverzinslich oder zinsverbilligt überlassen werden, ergeben sich darüberhinaus Auswirkungen bei Lohnsteuer und Sozialversicherung.

Ein Arbeitgeberdarlehen ist die Überlassung von Geld aufgrund eines Darlehensvertrages

  • durch den Arbeitgeber oder
  • aufgrund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten

an den Arbeitnehmer.

Keine Arbeitnehmerdarlehen sind

  • Reisekostenvorschüsse,
  • vorschüssiger Auslagenersatz,
  • Lohnabschläge,
  • Lohnvorschüsse, sofern diese aufgrund einer abweichenden Vereinbarung über die Fälligkeit gezahlt werden.

Sofern Darlehen zinslos oder zinsverbilligt überlassen werden, stellt der Zinsvorteil einen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Sachbezug dar. Dabei sind Zinsvorteile nur dann zu versteuern, wenn die Summe aller noch nicht getilgten Darlehensbeträge an einen Arbeitnehmer zum Ende des Lohnzahlungszeitraumes € 2.600 übersteigt.

Marktüblich ist die nachgewiesene günstigste Marktkondition mit vergleichbaren Bedingungen am Abgabeort unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote (z.B. von Direktbanken). Die Vergleichbarkeit ist anhand folgender Kriterien zu ermitteln:

  • Kreditart (z.B. Wohnbaukredit, Verbraucherkredit, Kontokorrentkredit)
  • Laufzeit des Darlehens
  • Dauer der Zinsbindung.

Wird ein Darlehen verlängert (prolongiert), sind die Bedingungen zum Prolongationszeitpunkt maßgeblich.

Auch Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn als Maßstabszinssatz bei Vertragsabschluss die von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze – also gewichtete Durchschnittssätze – herangezogen werden. Es sind die Effektivzinssätze unter Neugeschäft maßgeblich. Von dem sich danach ergebenden Effektivzinssatz kann ein Abschlag von 4% vorgenommen werden

Der Arbeitgeber hat die Grundlagen für den ermittelten Zinsvorteil als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.

Zinsvorteile sind in die Ermittlung des so genannten 44 €-Grenze (in Zukunft wohl € 20) einzubeziehen. Gegebenenfalls kann der Zinsvorteil auch pauschal versteuert werden.

Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:

  • Das Unterlassen einer Versteuerung kann eine Steuerstraftat oder zumindest eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
  • Nach Beendigung des Dienstverhältnisses muss der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzeigen, wenn die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten werden kann.