Es kommt immer wieder vor, dass Unternehmer eine falsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwenden. Der Klassiker ist, dass Bestimmungsland der Ware und Staat, der die USt-IdNr. ausgestellt hat, unterschiedlich sind. Dann drohen steuerliche Risiken.
Beispiel: Ein deutscher Großhändler kauft Waren bei einem niederländischen Importeur. Ein vom deutschen Unternehmer beauftragter Spediteur holt die Ware in Rotterdam ab. Dem Importeur teilt der Großhändler seine deutsche USt-IdNr. mit. Darauf hin rechnet der niederländische Unternehmer ohne Umsatzsteuer mit Hinweis auf die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung ab. Der deutsche Unternehmer erklärt in Deutschland einen innergemeinschaftlichen Erwerb und die Umsatzsteuer hierauf. Er macht in gleicher Höhe den Vorsteuerabzug geltend. Im Ergebnis belastet der Vorgang den deutschen Unternehmer also nicht.
Bei einer Umsatzsteuersonderprüfung stellt der Prüfer fest, dass der beauftragte Spediteur die Ware nicht nach Deutschland, sondern nach Österreich gebracht hat, wo die Ware an einen österreichischen Zwischenhändler weiter veräußert wurde. Eine Erwerbsbesteuerung durch den deutschen Unternehmer in Österreich ist nicht erfolgt. Allerdings hat der deutsche Großhändler seine Rechnung unter Hinweis auf eine innergemeinschaftliche Lieferung ohne Steuerausweis ausgestellt. Er hat in seiner Umsatzsteuervoranmeldung sowie in seiner Zusammenfassenden Meldung in Deutschland eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erklärt. Der österreichische Zwischenhändler hat in Österreich einen innergemeinschaftlichen Erwerb besteuert.
Der deutsche Prüfer versagt den Vorsteuerabzug aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb.
Bevor wir untersuchen, ob der Prüfer recht hat, müssen wir untersuchen, was hier eigentlich falsch gelaufen ist.
- Der niederländische Importeur hat richtig gehandelt. Ihm gegenüber wurde eine ausländische USt-IdNr. verwendet. Demzufolge konnte er davon ausgehen, dass er eine innergemeinschaftliche Lieferung ausführt.
- Der deutsche Zwischenhändler hätte bei dieser Sachlage aber einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich versteuern müssen, weil die Ware direkt nach Österreich gelangt ist. In der Folge hätte er dann die Ware mit österreichischer Umsatzsteuer weiter veräußern müssen. Dies hätte aber erfordert, dass sich der deutsche Unternehmer umsatzsteuerlich in Österreich hätte registrieren lassen müssen. Das hat er natürlich nicht getan.
- Möglicherweise hätte er in diesem Fall die Regelungen zum innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft in Anspruch nehmen können. Aber auch die damit einhergehenden Formalien sind nicht eingehalten worden.
Stattdessen hat der Großhändler die Erwerbe in Deutschland erklärt. Das war auch richtig, weil er seine deutsche USt-IdNr, wenn auch fälschlicherweise, verwendet hat. Aber in diesem Fall hat er in Deutschland solange keinen Vorsteuererstattungs- oder Vorsteueranrechnungsanspruch, solange er nicht nachweist, dass er die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland – also Österreich – durchgeführt hat. Dies ist jedenfalls die Meinung der deutschen Finanzverwaltung, die sich dabei auf einschlägige Rechtsprechung des EuGH stützen kann.
Fazit: Formale Fehler werden im Umsatzsteuerrecht sofort bestraft. Wahrscheinlich hätte der deutsche Großhändler besser daran getan, die Regelungen zum innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft zu beachten.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann bei einer Dienstleistung an einen anderen Unternehmer im EU-Ausland diese nur ohne USt abgerechnet werden, wenn eine gültige USt-IdNr. vorliegt. Diese ist nach Áuffassung der Finanzverwaltung zur prüfen (qualifizierte Abfrage beim BZAfSt). Und die Abfrage ist zu dokumentieren!
Seit einiger Zeit ergehen Gerichtsurteile insbesondere von EuGH, die den Eindruck erwecken, die Unternehmereigenschaft könnte auch durch andere Nachweise geführt werden (BB 2013, 475). Ich persönlich würde mich darauf nicht verlassen.
Also:
(1) Von EU-Geschäftskunden immer USt-IdNr anfordern.
(2) Immer eine qualifizíerte Abfrage machen.
(3) Die Abfrage immer dokumentieren.