Um in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu kommen, gibt es viele Pflichtangaben, welche in der Rechnung stehen müssen, ohne die der Vorsteuerabzug verweigert werden kann.

Wurden Sie von ihrem Buchhalter bzw. ihrem Steuerberater auch schon nach korrigierten Rechnungen gefragt, da die Eingangsrechnungen fehlerhaft waren oder wurde Ihnen der Vorsteuerabzug bei fehlerhaften Rechnungen aufgrund einer Umsatzsteuerprüfung versagt?

In diesen Fällen ist es hilfreich, wenn schon beim Posteingang die Rechnungen auf Richtigkeit geprüft werden, um solche Nachfragen bzw. die Versagung des Vorsteuerabzugs zu vermeiden. Wird beim Posteingang ein Fehler bei der Rechnung festgestellt, kann schon frühzeitig eine korrigierte Rechnung angefordert werden. In diesem Fall hat man auch gegenüber dem Rechnungssteller das Druckmittel, die Rechnung erst zu zahlen, wenn man eine korrekte Rechnung vorliegen hat. Ist die Rechnung erst gezahlt, ist es teilweise schwer, den Rechnungsteller dazu zu bringen, die Rechnung zu korrigieren.

Eine fehlerhafte Rechnung kann zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen. Dies würde zu einer höheren Gesamtsteuerbelastung führen, da beim Vorsteuerabzug der Vorsteuerabzugsbetrag zu 100% die Gesamtsteuerbelastung mindert. Im Falle einer fehlerhaften Rechnung und der Nichtanerkennung des Vorsteuerabzugs kann der Vorsteuerbetrag nur als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Hierdurch mindert sich die Gesamtsteuerbelastung des Vorsteuerabzugsbetrages allerdings nur um den persönlichen Steuersatz. Das heißt, dass man dem Staat Geld schenken würde.

In einem der kommenden Blogbeiträge kommen wir noch auf die Spezialfälle der Rechnungslegung wie Rechnungen über nicht steuerbare Umsätze, steuerfreie Umsätze sowie Kleinstbetragsrechnungen zu sprechen.

Im Folgenden listen wir nun die grundlegenden Rechnungsangaben auf, die für den Vorsteuerabzug wichtig sind:

  1. Der vollständige Name und die vollständige Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers sowie des Leistungsempfängers.
  2. Die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers.
  3. Das Ausstellungsdatum der Rechnung.
  4. Eine fortlaufende Rechnungsnummer mit der die Rechnung eindeutig identifiziert werden kann.
  5. Die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände und/oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung.
  6. Den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung.
  7. Das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt sowie im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts.
  8. Den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall der Steuerbefreiung den Hinweis auf die Steuerbefreiung.

Wir empfehlen daher bei fehlerhaften Rechnungen die Anforderung einer korrigierten Rechnung, um eine höhere Gesamtsteuerbelastung zu vermeiden. Sollte Unsicherheit darüber bestehen, ob eine Rechnung fehlerhaft ist, sollten Sie sich bei ihrem steuerlichen Berater informieren.