Manchmal wundert es einen, welche Fälle vor die Gerichte laufen. Jetzt musste sich der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 12.09.2013 – Rs. C-388/11) mit der Frage des Vorsteuerabzuges im Bereich des Mehrwertsteuerrechtes beschäftigen.

Dabei geht ging um die Frage der Vorsteueraufteilung. Diese ist immer dann nötigen, wenn ein Unternehmer gleichzeitig steuerpflichtige und nicht steuerbare oder gewisse steuerfreie Umsätze tätigt. Vorsteuerbeträge , die mit letzteren im Zusammenhang stehen, sind nicht abzugsfähig. Im Ergebnis muss ein solchen Unternehmen die Vorsteuer nach gewissen Regeln in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil aufteilen.

Nun ist ein Unternehmen auf die Idee gekommen, dass der Aufteilungsschlüssel aufgrund des Umsatzes des Gesamtunternehmens zu berechnen sei. Problem dabei war, dass die Hauptniederlassung in einem Mitgliedsstaat und weitere Niederlassungen in anderen Mitgliedsstaaten waren. Offensichtlich war es günstiger, den Umsatzschlüssel des ganzen international aufgestellten Unternehmens zu wählen.

Allerdings wäre das systematisch sicherlich fragwürdig. Im Ergebnis würden dann steuerpflichtige Auslandsumsätze indirekt zum anteiligen Abzug inländischer Vorsteuern führen. Allerdings könnte die Sache auch anders herum ausgehen.

Beispiel: Ein Unternehmen mit Hauptniederlassung in Deutschland führt hier nur steuerpflichtige Umsätze aus. Im Ausland besteht eine weitere Niederlassung, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Beide Niederlassungen generieren gleich hohe Umsätze. Das Unternehmen wäre ziemlich erstaunt, wenn 50% der deutschen Vorsteuern auf allgemeine Aufwendungen nicht zum Abzug zugelassen würden. Das wäre aber genau das Resultat, wenn Umsätze des gesamten Unternehmens im In- und Ausland in den Aufteilungsschlüssel einbezogen würden.

So sieht es wohl auch der EuGH und urteilte: Für den Pro-Rata-Satz des Vorsteuerabzuges kann nicht der Umsatz berücksichtigt werden, den eine in einem anderen Mitgliedssatz gelegene Niederlassung erzielt hat.