In einem vorhergehenden Beitrag haben wir auf die Steuerhinterziehung auf Zeit hingewiesen. Ähnliche Probleme treten auch auf, wenn Steuererklärungen oder Steuervoranmeldungen verspätet oder gar nicht abgegeben werden. Auch in diesen Fällen kann eine Steuerhinterziehung vorliegen.

An dieser Stelle seien auf einige Besonderheiten hingewiesen werden, die im Zusammenhang insbesondere mit der verspäteten Abgabe von Steueranmeldungen einhergehen. Betroffen sind hier insbesondere Lohnsteueranmeldung, Umsatzsteuervoranmeldung und Kapitalertragsteueranmeldung.

  • Grundsätzlich kann ein Unternehmen keine Straftat begehen. Dies können nur die handelnden Personen wie Vorstände, Geschäftsführer, Prokuristen, Abteilungsleiter oder andere beteiligte Angestellte. Die beteiligten Personen sollten sich des strafrechtlichen Risikos bewußt sein. Möglicherweise muss dass Unternehmen die finanziellen Wirkungen wie Geldstrafen oder Geldbußen tragen. Eine eventuelle Vorstrafe hat aber die beteiligte Person.
  • Es gibt in der Rechtsprechung ein sogenanntes Kompensationsverbot (Vorteilsabzugsverbot). Beispiel: Im Februar 2012 besteht einen Vorsteuerüberhang von € 50.000. Im März 2012 müssten € 60.000 gezahlt werden. Der Rechnungslegungsleiter hält beide Voranmeldung aufgrund aktuellem Liquiditätsengpass zurück. Für die strafrechtliche Beurteilung sind € 60.000 maßgeblich und nicht die Differenz von € 10.000.
  • Mit Gesetzesänderung vom 03.05.2011 wurde das Recht zur strafbefreienden Selbstanzeige geändert und verschärft. Künftig tritt eine strafbefreiende Selbstanzeige bei verkürzten Beträgen ab € 50.000 nur dann ein, wenn neben der hinterzogenen Steuer und Nachzahlungszinsen ein Strafzuschlag von 5% der hinterzogenen Steuer freiwillig gezahlt werden. Für die Beteiligten wird die Sache jetzt heikel. Werden beispielsweise Steuervoranmeldung nicht rechtzeitig abgegeben, stellt sich die Frage, ob eine Straftat oder ggf. nur eine Ordnungswidrigkeit angenommen werden kann. Die Frage, ob die Finanzverwaltung ggf. einem bedingten Vorsatz unterstellt, ist in der Praxis häufig nicht im Voraus abschätzbar. Damit stellt sich natürlich auch die Frage, ob aus Sicherheitsgründen der Strafzuschlag bei späterer Zahlung der Umsatzsteuerschuld gleich mit überwiesen werden soll. Im Zweifel bietet sich eine solche Sicherheitsüberweisung an.
  • Der Zuschlag ist übrigens nicht vom Unternehmen sondern von der Person zu zahlen, die die Tat begangen hat. In der Regel wird das Unternehmen den Zuschlag überweisen. Fordert sie diesen nicht vom Arbeitnehmer zurück, stellt sich die Frage, ob dieser Verzicht einen lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Sachbezug darstellt. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH würde der Verzicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen.