Das deutsche Umsatzsteuerrecht wird seit Jahren durch die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes geprägt. Deshalb ist es notwendig, auf anhängige Verfahren hinzuweisen. Dieser Beitrag ist die Fortsetzung unseres Beitrages vom 13.07.2011.

In Kurzform seien die anhängigen Verfahren dargestellt:

  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (Rechtssache X-BV; C-651/11): Hier geht es darum, ob die Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer niederländischen Kapitalgesellschaft eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im ganzen darstellt. Wie immer in solchen Fällen geht es um die Frage, ob die Vorsteuer auf Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung (z.B. aus Rechnungen von Beratern) abgezogen werden dürfen oder nicht.
  • Steuerfreiheit für sportliche Veranstaltungen (C-18/12): Die öffentlichen Gebietskörperschaften geraten immer mehr in den Fokus der Finanzverwaltung. In diesem Fall geht es um die Frage, ob das Betreiben eines Freibades für die allgemeine Öffentlichkeit als sportliche Veranstaltung umsatzsteuerfrei ist.
  • Steuerfreiheit und Schönheitschirugie (Rechtssache PFC Clinic; C-91/12): In diesem Fall geht es darum, ob die ästethische Chirugie, die sowohl kosmetischer wie rekonstruktiver Art ist, als ärztliche Heilbehandlung steuerbefreit ist.
  • Ort der Lagerung von Waren (Rechtssache RR Donnelly Global Turmkey Solution Poland; C-155/12): In diesem Fall geht es um die für die Logistik- und Lagereibranche bedeutsame Frage, wo der Ort einer komplexen Lagerleistung ist. Es geht darum, ob die Lagerung von Waren sowie damit zusammenhängende Leistungen eine grundstücksbezogene Leistung darstellen. Wäre dies der Fall, hätte dies weitreichende Folgen. In diesem Fall müssten Lageristen mit Lagern im Ausland unter gewissen Umständen umsatzsteuerliche Pflichten im jeweiligen Ausland erfüllen. Dies würde für deutsche Lagereiunternehmen abweichend von der bisherigen Handhabung beispielsweise dann gelten, wenn der Kunde ein deutsches Unternehmen oder eine Privatperson ist.
  • Vorsteuerabzug bei Strafverteidigungskosten (Rechtssache Becker; C-104/12): Hier geht es um den Abzug der Vorsteuer aus Stafverteidigungskosten. Die ist beispilesweise der Falle, wenn ein Unternehmen die Kosten der Rechtsverteidigung für Inhaber oder Mitarbeiter übernimmt, um diesen beispielsweise eine optimale Verteidigung in Strafverfahren wegen Bestechung oder Vorteilsgewährung zur Erlangung von Aufträgen zu ermöglichen.

Die Verfahren sind durch Gerichte verschiedener EU-Mitgliedsstaaten vorgelegt worden, haben aber alle Bedeutung für die Rechtslage in Deutschland.