Man fragt sich, was ehrenamtliche Tätigkeit und Umsatzsteuer miteinander zu tun haben. Dies liegt daran, dass die ehrenamtlich Tätigkeiten häufig Vergütungen in Form von Tagungsgeldern, Auslagenersatz etc. erhalten. Am 27. März 2013 hat das Bundesfinanzministerium ein Schreiben veröffentlicht, dass sich mit der Umsatzsteuerfreiheit für ehrenamtliche Tätigkeit beschäftigt.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist eine ehrenamtliche Tätigkeit dann anzunehmen, wenn

  • die Tätigkeit für eine fremdnützig bestimmte Einrichtungen erfolgen,
  • nicht aus eigennützigen Erwerbsstreben ausgeführt wird und
  • keine hauptberufliche Beschäftigung (Teil- und Vollzeitbeschäftigung) vorliegt.

Eine Tätigkeitsvergütung wird dann nicht auf Angemessenheit überprüft, wenn die Vergütung

  • € 50,00 pro Stunde und
  • € 17.500,00 pro Jahr nicht übersteigt.

Sollen aus Vereinfachungsgründen pauschale Vergütungen gezahlt werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • in Vertrag, Satzung oder Beschluss eines laut Satzung ermächtigten Gremiums ist die Zahlung einer Pauschale ausdrücklich vorgesehen,
  • die durchschnittliche Stundenanzahl pro Woche/Monat/Jahr des ehrenamtlich Tätigen wird festgehalten
  • die Betragsgrenzen von € 50,00/Stunde und € 17.500,00/Jahr werden nicht überschritten und
  • der tatsächliche Zeitaufwand des ehrenamtlich Tätigen wird glaubhaft gemacht.

Notwendige Satzungsänderungen, Vertragsanpassungen oder Gremienbeschlüsse müssen bis zum 31. März 2014 nachgeholt werden.

Was unter Glaubhaftmachung des tatsächlichen Zeitaufwandes zu verstehen ist, bleibt unklar. Ob hierfür dezidierte Stundenaufzeichnungen notwendig sind, ist noch nicht absehbar. Es soll möglicherweise eine formlose Bestätigung des ehrenamtlich Tätigen genügen, aus der sich die Höhe der Entschädigung sowie die dafür aufgewendeten Stunden hervorgehen.