Verträge bilden immer den juristischen Rahmen für das wirtschaftliche Handeln. Und damit haben sie immer steuerliche Wirkungen. Dies ist der dritte Beitrag aus unserer Reihe Verträge und steuerliche Aspekte. Heute beschäftigen wir uns mit Schadenersatzklauseln im Umsatzsteuerrecht.
Ein Schwerpunkt der Vertragsgestaltung bei Produktions-, Handels und Dienstleistungsverträgen sind Gewährleistungs- und Schadensersatzklauseln. Umsatzsteuerlich stellt sich hierbei immer die Frage, ob solche Klauseln eine umsatzsteuerbare Leistung auslösen oder nicht. Bei einem sogenannten echten Schadenersatz im umsatzsteuerlichen Sinne liegt kein Leistungsaustausch vor. Der Leistungsaustausch ist aber zwingende Voraussetzung, damit eine erbrachte Dienstleistung auch steuerbar und gegebenenfalls steuerpflichtig ist. Der Begriff des Schadensersatzes des Zivilrechtes und der des Umsatzsteuerrechtes korrespondieren nicht. Im Umsatzsteuerrecht liegt ein Schadensersatz insbesondere vor bei Schadensbeseitigung durch den Schädiger oder einen von ihm Beauftragten oder Zahlung einer Geldentschädigung. In diesem Fall ist die Leistung des Schädigers nicht umsatzsteuerbar. Bei einem sogenannten unechten Schadensersatz liegt dagegen eine steuerpflichtige Leistung vor. Dies ist dann der Fall, wenn die Ersatzleistung eine Gegenleistung für eine sonstige Leistung darstellt. Eine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne kann auch ein Verzicht auf eine Rechtsposition darstellen. Ein ausführliches Beispiel ist zu finden auf der Website der sybo AG.
Bei der Formulierung von Gewährleistungs- und Schadensersatzklauseln sowie Klauseln zum Verzicht auf Sachmängelhaftung gegen pauschalen Nachlass des vertraglichen Entgeltes sind umsatzsteuerliche Auswirkungen zu beachten und gegebenenfalls zu regeln.
Bisher sind in dieser Reihe folgende Beiträge erschienen:
Hinterlasse einen Kommentar